Gesetzesänderungen 10 Arbeitsrecht
"Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Abfindungen"
Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 brachte erhebliche Änderungen hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Abfindungen, die bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt werden. Durch das Haushaltsbegleitungsgesetz 2004 wurde diese einkommenssteuerrechtliche Behandlung mit Wirkung zum 1.1.2004 nochmals abgeändert.
Im Einzelnen:
Durch das Steuerentlastungsgesetz wurde der § 3 Nr. 9 EStG neu gefasst, welcher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Abfindungen einkommenssteuerfrei sind. Zum anderen wurde § 34 EStG geändert, der eine Steuerbegünstigung von Abfindungen im Rahmen der außerordentlichen Einkünfte ermöglicht.
Nach den Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 wurden die steuerlichen Freibeträge seinerzeit um ein Drittel gesenkt:
Abfindungen bis zu einer Höhe von € 8.180,67 waren einkommenssteuerfrei. Bei Bestand des Arbeitsverhältnisses von mindestens 15 Jahren und Vollendung des 50. Lebensjahres erhöhte sich der Freibetrag auf € 10.225,84. bei Bestand des Arbeitsverhältnisses von mindestens 20 Jahren und Vollendung des 55. Lebensjahres auf € 12.271,01.
Durch das Haushaltsbegleitungsgesetz wurden diese Freibeträge deutlich gekürzt. Steuerfrei sind nunmehr € 7.200,--, bei vollendetem 50. Lebensjahres und Bestand des Arbeitsverhältnisses von 15 Jahren € 9.000,-- und bei vollendetem 55. Lebensjahres und Bestand des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren € 11.000,--.
Durch das Steuerentlastungsgesetz trat an die Stelle der früheren Steuerermäßigung des § 34 EStG die sogenannte Fünftelregelung. Damit werden Abfindungszahlungen beim zu versteuernden Einkommen dem Grunde nach wie außerordentliche Einkünfte behandelt. Der Arbeitnehmer kann aber auf Antrag die Steuer auf eine Abfindungszahlung mit dem fünffachen der Steuer ansetzen lassen, die auf ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte entfällt. Hieran hat sich durch das Haushaltsbegleitungsgesetz nichts geändert.
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