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Gesetzesänderungen 5 Arbeitsrecht

"Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes"

Mit Wirkung zum 28.7.2001 ist das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft treten. Mit diesem Reformvorhaben wird das bislang geltende Betriebsverfassungsgesetz, das, wenn auch mit zwischenzeitlichen Modifikationen, für die letzten 30 Jahre Gültigkeit hatte. den sich ändernden Anforderungen angepasst.

Die Neuregelung bringt tiefgreifende Reformen, welche erhebliche Auswirkungen auf die Betriebsverfassungspartner Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben.

Primäres Ziel der Reform soll sein, die Betriebsräte zu stärken, die Schaffung neuer Betriebsräte zu fördern und den Arbeitnehmer zu ermutigen, sich stärker im Betriebsrat zu engagieren. Zu diesem Zweck wurde ein vereinfachtes, zweistufiges Wahlverfahren für Kleinbetriebe eingeführt. In der ersten Stufe wird ein Wahlvorstand bestellt, außerdem werden die Wahlvorschläge vorgelegt, in der zweiten Stufe wird der Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt. In Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern ist dieses Wahlverfahren Pflicht, in Betrieben mit zwischen 51 und 100 Arbeitnehmern kann es durch Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden.

Darüber hinaus haben künftig auch Leiharbeitnehmer, die mehr als 3 Monate in dem Betrieb, in dem der Betriebsrat gewählt wird, beschäftigt sind, ein Wahlrecht. Die bisherige Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten und die aus dieser Aufteilung resultierende getrennte Wahl der Interessenvertreter von Arbeitern und Angestellten entfällt, zukünftig wählen alle Arbeitnehmer einheitlich den Betriebsrat.

Die Chancengleichheit der Geschlechter soll dadurch gefördert werden, dass beide Geschlechter in Zukunft entsprechend ihres quotenmäßigen Anteils im Betrieb im Betriebsrat repräsentiert sein müssen, sofern der Betriebsrat mindestens 3 Mitglieder hat.

Um die Hemmschwelle zur Errichtung eines Betriebsrates zu senken, erhalten die drei Arbeitnehmer, die die Betriebsratswahl initiiert haben, einen zeitlich beschränkten Kündigungsschutz. Selbst wenn sich keine drei Arbeitnehmer zur Gründung eines Betriebsrats finden sollten, kann in Zukunft in größeren Unternehmen oder Konzernen ein bereits bestehender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat im Betrieb den Wahlvorstand bestellen und so von Außen eine Betriebsratswahl in Gang bringen.

Während bisher grundsätzlich der Betrieb Anknüpfungspunkt für die Bildung des Betriebsrats war, eröffnet die Neuregelung den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, durch Tarifvertrag Betriebsräte auch für einzelne Sparten von Großunternehmen und Konzernen (z.B. die Bus-Produktion bei Daimler-Chrysler) einzurichten.

Auch andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen als der Betriebsrat können durch Tarifvertrag eingeführt werden, so dass nunmehr die Möglichkeit besteht, die Arbeitnehmervertretungen speziell auf die Bedürfnisse einzelner Branchen oder auf die bei der Zusammenarbeit mehrerer Betriebe entstehenden Arbeitsabläufe (z.B. Zulieferbetriebe im Just-in-time-Verfahren) „maßzuschneidern“.

Auch bei der Größe der Betriebsräte sowie der Freistellung der Betriebsratsmitglieder gibt es Neuerungen. Bei Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern bleibt alles beim alten, bei größeren Betrieben wird die Anzahl der Betriebsratsmitglieder im Verhältnis zur Mitarbeiterzahl im Vergleich zur bisherigen Regelung erhöht. So erhöht sich beispielsweise die Zahl der Mitglieder bei einem Betrieb mit 100 Arbeitnehmern von bisher 3 auf 5, in einem Betrieb mit 500 Arbeitnehmern von bisher 9 auf 11 und ein einem Betrieb mit 1000 Mitarbeitern von 11 auf 13.

Die vollständige Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeit erfolgt zukünftig ab einer Betriebsgröße von 200 Mitarbeitern, statt bisher von 300. Auch die Gesamtzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder wird wesentlich erhöht, beispielsweise sind bei einem Betrieb mit 1000 Arbeitnehmern künftig doppelt so viele Betriebsräte freigestellt wie früher, nämlich 2.

Dafür kann die Freistellung künftig auch als Teilfreistellung erfolgen, das heißt, das Betriebsratsmitglied kann auch nur für einen Teil seiner Arbeitszeit freigestellt werden, wenn es seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht vollständig aufgeben will.

Der Schutz der Betriebsratsmitglieder wird dahingehend verbessert, dass nicht nur die Kündigung, sondern auch die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, sofern sie gegen dessen Willen erfolgt und zum Verlust der Mitgliedschaft im Betriebsrat führen würde, der Zustimmung des Betriebsrates bedarf.

Neben der Stärkung der Position des Betriebsrates hat sich die Neuregelung auch die Erweiterung der Betriebsratskompetenzen auf die Fahnen geschrieben. Die Neuerungen in diesem Bereich halten sich aber in Grenzen. Neu eingeführt wird ein Mitbestimmungsrecht, falls die Qualifikation der Arbeitnehmer wegen der Einführung neuer Produktionsmethoden, Arbeitsabläufe, technischer Anlagen oder Arbeitsplätze nicht mehr ausreicht und deshalb Fortbildungsmaßnahmen der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden. Bei unbefristeten Einstellungen kann der Betriebsrat nunmehr seine Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber gleich geeignete Arbeitnehmer, die im Betrieb befristet beschäftigt sind, bei der Einstellung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats in Umweltschutzfragen neu eingeführt.

Ganz neu ist ebenfalls, dass sich in Zukunft die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf den Betriebsrat nicht auf dessen Wahl beschränkt, sondern dass die Arbeitnehmer nunmehr erzwingen können, dass sich der Betriebsrat mit einem bestimmten Thema befasst, sofern dies von mindestens 5 % der Arbeitnehmer verlangt wird.

Ob die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes seine Zielsetzung, die „weißen Flecken auf der Betriebsratslandschaft“ zu eliminieren und die Betriebsratsdichte zu erhöhen, erreichen kann, wird sich zeigen. Von Arbeitgeberseite wird geklagt, dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen wegen der Herabsetzung der Arbeitnehmergrenzzahlen für die Betriebsratsgröße von der Reform zu sehr belastet würden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass zwar insgesamt die Grenzzahlen für die Betriebsratsgröße abgesenkt wurden, bis zu einer Betriebsgröße von 50 Mitarbeitern aber alles beim Alten bleibt. Auch die Erhöhung der Anzahl der freizustellenden Mitarbeiter betrifft erst Betriebe ab 200 Arbeitnehmern. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sind somit von den diesbezüglichen Änderungen nicht oder nur gering betroffen.

Es wird sich auch zeigen müssen, ob das Quotenprinzip zwischen Männern und Frauen realisierbar ist. Bei der entsprechenden Vorschrift handelt es sich nämlich nach dem Wortlaut um ein zwingendes Erfordernis, und nicht um eine reine „Soll-Vorschrift“. In der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes ist aber keine Regelung dahingehend enthalten, wie beispielsweise zu verfahren ist, wenn nicht genug Männer oder Frauen zur Wahl zur Verfügung stehen.

Problematisch erscheint angesichts der neu geschaffenen Möglichkeit, Spartenbetriebsräte zu bilden, die Frage, wie Kompetenzprobleme zwischen mehreren Arbeitnehmervertretungen zu lösen sind. Diese können dann auftreten, wenn für einen bestimmten Betrieb mehrere Arbeitnehmervertretungen zuständig sind, z.B. ein Betriebsrat, der im Betrieb gewählt wird, ein Spartenbetriebsrat, weil der Betrieb Teil einer Unternehmenssparte ist, und eine sonstigen Arbeitnehmervertretungsstruktur, die unternehmensübergreifend wegen der Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen entstanden ist.

Es besteht somit die Gefahr, dass die Reform des Betriebsverfassungsrechts mehr neue Probleme geschaffen als alte gelöst hat und somit der weiteren Verbreitung der Arbeitnehmervertretungen eher noch entgegensteht, statt sie gemäß seiner ursprünglichen Zielsetzung zu fördern.