Eine Änderung ist hinsichtlich der Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften eingetreten:
Während § 1 Abs. 1 Satz 1 alte Fassung BetrAVG die Unverfallbarkeit daran fest machte, dass
- der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hatte und dabei
- entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden
- oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre
zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre
bestanden hat,
heißt es heute in § 1 b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur noch:
"Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten,
- wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls,
- jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahrs endet und
- die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat".
Unverfallbare Anwartschaften entstehen damit nach der Neuregelung frühere und die Arbeitnehmer brauchen nicht mehr das 35. Lebensjahr vollendet zu haben.
Diese Änderung ist zum 01.01.2001 in Kraft getreten.
Eine weitere wichtige Änderung ist die Einführung der sogenannten Riesterrente.
Riester war der erste Arbeitsminister der rot-grünen Bundesregierung. Er hat ein besonderes Modell betrieblicher Altersversorgung geschaffen, das untrennbar mit seinem Namen verbunden ist, eben die sogenannte Riesterrente.
Die betriebliche Altersversorgung ist Aufgabe des Arbeitgebers. Wenn dieser Arbeitgeber nicht durch einen Tarifvertrag oder ein anderes kollektives Regelwert zur betrieblichen Altersvorsorge seiner Beschäftigten gezogen wird, ist sie eine freiwillige Sache, also ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Durch die Riesterrente wird die betriebliche Altersvorsorge in die Hände der Arbeitnehmer gelegt. Sie dürfen nun mit einer Entgeltumwandlung selbst etwas für sich tun, vergleiche § 1 a BetrAVG.
Arbeitnehmer können künftig Entgeltansprüche in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umwandeln (§ 1 Abs. 2 BetrAVG). Dafür stehen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG drei Durchführungswege zur Verfügung:
- Direktversicherung
- Pensionsfonds
- Pensionskasse
Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 BetrAVG hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzung für eine Förderung nach den §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, vergleiche § 1 Abs. 3 BetrAVG.
Weiter vorausgesetzt ist, dass die betriebliche Alterversorgung über einen der drei oben aufgelisteten Durchführungswege abgewickelt wird. Andere Versorgungswege, die Direktzusage und die Unterstützungskassen, sind nicht förderungsfähig.
Mit dem Recht auf Entgeltumwandlung hat nun jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Zusatzrente anzusparen. Wie gesagt: Die Riesterrente ist eine freiwillige Sache. Kein Arbeitnehmer ist gezwungen, selbst etwas für seine Altersvorsorge zu tun.