Gesetzesänderungen 8 Arbeitsrecht
"Informationspflicht bei Betriebsübergang"
In der Praxis des Arbeitsrechtlers spielen Fragen im Zusammenhang mit Betriebsveräußerungen eine große Rolle.
Wenn ein Betrieb ganz oder zum Teil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, gehen damit kraft Gesetzes auch die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des
Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den neuen Inhaber über. Kündigungen seitens des Veräußerers oder des Erwerbers, die gerade wegen des Betriebsübergangs
ausgesprochen werden, sind -unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz- unwirksam.
Bislang wurde dem betroffenen Arbeitnehmer lediglich durch die Rechtsprechung, nicht aber durch den Wortlaut des Gesetzes, ein Widerspruchsrecht eingeräumt: Da man Niemandem
einen neuen Arbeitgeber aufdrängen kann, hatte der Arbeitnehmer schon nach der bisherigen Rechtsprechung ein ungeschriebenes Widerspruchsrecht, mit dem er den Übergang
seines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen Inhaber verhindern konnte. Er bleibt dann Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers.
Da in der Praxis mit der konkreten Ausgestaltung des Widerspruchsrechts einige Probleme auftraten, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, mit Wirkung zum 1.4.2002 den § 613 a BGB
entsprechend zu ergänzen. Neu eingefügt wurden die Absätze 5 und 6. Nach dem neuen Absatz 5 hat der bisherige Arbeitgeber oder der Neuinhaber die vom Betriebsübergang
betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform (E- Mail oder Telefax genügen) zu unterrichten über den Zeitpunkt des Überganges, den Grund für den Übergang, die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeitnehmer sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Nach Absatz 6
kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Hier genügen weder E-Mail-Form
noch Telefax! Nur das unterschriebene Original entspricht der Schriftform!
Die Arbeitgeber werden also künftig den betroffenen Arbeitnehmern detaillierte Auskünfte geben müssen, wann der Übergang erfolgen soll, und welche Folgen dies für den betroffenen
Arbeitnehmer hat. Unterbleibt diese Information, die im Übrigen einklagbar ist, so läuft keine Widerspruchsfrist. Dies kann dazu führen, dass Arbeitnehmer bereits beim Erwerber
arbeiten und erst dann, wenn die Informationspflicht nach § 613 a Absatz 5 BGB gehörig erfüllt ist, von ihrem Widerspruch Gebrauch machen. Sie sind dann weiter Arbeitnehmer des
Veräußerers.
Wie die Praxis den neuen § 613 a BGB handhaben wird, bleibt abzuwarten.
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