Entscheidungen 1 Arbeitsrecht
"Die Frage nach der Schwangerschaft bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes für die vereinbarte Tätigkeit ist unzulässig".
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 06. Februar 2003 (Az.: 2 AZR 621/01)
Die Parteien des Rechtsstreits schlossen am 03. Mai 2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Klägerin sollte als Wäschereigehilfin
beschäftigt werden. Auf Frage versicherte die Klägerin, sie sei nicht schwanger. Tatsächlich wusste sie von ihrer Ärztin bereits, dass
sie schwanger war. Am 19. Mai 2000 hat die Klägerin die Beklagte über die Schwangerschaft unterrichtet. Daraufhin focht die
Beklagte mit Schreiben vom 08. Juni 2000 den Arbeitsvertrag an, weil sie über das Bestehen der Schwangerschaft arglistig
getäuscht worden sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung nicht beendet worden sei. Die
Beklagte hat hiergegen eingewandt, die vereinbarte Tätigkeit als Wäschereigehilfin sei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für
Schwangere nicht geeignet. Einen anderen Arbeitsplatz könne sie der Klägerin nicht anbieten. Die Klägerin hat argumentiert, die
Beklagte habe genügend andere für Schwangere geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Nach § 123 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer durch arglistige Täuschung der anderen Seite zur Abgabe der
Willenserklärung veranlasst worden ist.
Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch bewusst falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber
ihm gestellt hat, so kann dies eine arglistige Täuschung darstellen. Wenn die gestellte Frage allerdings unzulässig war, darf auf
diese Frage auch mit einer Lüge geantwortet werden.
Die Frage der Beklagten nach der Schwangerschaft war unzulässig, weil sie eine nach § 611 a BGB verbotene Diskriminierung
wegen des Geschlechtes enthält.
Das BAG hat sich in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes (vergleiche dessen Entscheidung
vom 03.02.2000 C-207/98 - EuGHE I 2000, 549) angeschlossen und seine bisherige Rechtssprechung aufgegeben: Während das
BAG bisher davon ausging, dass die Frage nach der Schwangerschaft ausnahmsweise zulässig sei, wenn für die Arbeitnehmerin von
vorneherein ein gesetzliches Beschäftigungsverbot bestehe, sieht es nun in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine
unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der
Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes von Anfang an nicht ausüben kann. Das
Beschäftigungsverbot ist nämlich in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des
Vertragsverhältnisses.
Dieses Urteil ist im Volltext unter www.bundesarbeitsgericht.de abrufbar.
Die Entscheidung des EuGH, auf die sich das BAG bezieht, ist im Volltext unter
www.europa.eu.int abrufbar. Auf diese Seiten geraten Sie auch über unsere Links.
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