Entscheidungen 3 Arbeitsrecht
"Unter bestimmten Voraussetzungen auch Kündigungsschutz in Kleinbetrieben"
1.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.1998, Az.: 1 BvL 15/87-BVErfGE 97, 169
Ein Bäcker war 18 Jahre lang in einem Betrieb tätig, der damals vier Arbeitnehmer und zwei Auszubildende beschäftigte. Der
Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß wegen einer länger andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers. Gegen diese Kündigung hat der Bäcker Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Das Arbeitsgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht gem. Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz die Frage vor, ob § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Diese Vorschrift besagt, dass Kleinbetriebe -weniger oder gleich 10 Mitarbeiter im Betrieb- aus dem Regelungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen sind. Nach Auffassung des Arbeitsgerichtes sei diese Vorschrift insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und die Berufsfreiheit verfassungswidrig.
Nach der Entscheidung des 11. Senates des Bundesverfassungsgerichtes sind beide Vorschriften bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Dem durch Artikel 12 geschützten Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes steht das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitgebers gegenüber, in seinem Betrieb nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen und ihre Zahl auf das von ihm bestimmte Maß zu beschränken. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten ist in einer solchen Lage nur festzustellen, wenn von einem angemessenen Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien nicht mehr gesprochen werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht meint, dass der Gesetzgeber mit § 23 KSchG die sich gegenüberstehende Belange angemessen berücksichtigt hat. Die Arbeitnehmer in Kleinbetrieben sind durch ihre Herausnahme aus dem gesetzlichen Kündigungsschutzgesetz nicht völlig schutzlos gestellt. Wo die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht greifen, sind sie durch die zivilrechtlichen Generalklauseln in §§ 242, 138 BGB vor willkürlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt. Im Rahmen dieser Klausel sind auch die Grundrechte zu beachten, so dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz des Arbeitsplatzes damit in jedem Falle gewährleistet ist. Bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs „Betrieb“ ist die vorgelegte Norm auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Zwar benachteiligt § 23 KSchG die Arbeitnehmer in Kleinbetrieben im Vergleich zu Arbeitnehmern in größeren Betrieben, diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch die besondere Interessenlage der Arbeitgeber in kleinen Betrieben sachlich gerechtfertigt.
Diese Entscheidung ist im Volltext unter www.bundesverfassungsgericht.de abrufbar, s. auch unsere Links.
2.) Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.02.2001, Az.: 2 AZR 15/00 BAGE 97,92
Der Beklagte betreibt eine KFZ- Lackiererei mit 5 Arbeitnehmern, darunter der Kläger. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem damals 52 Jahre alten, seit 1980 beschäftigten Kläger fristgerecht. Die vier anderen Lackierer beschäftigte er weiter, darunter seinen ledigen Sohn, der jünger und kürzer als der Kläger beschäftigt ist, sowie einen 1962 geborenen, seit 1993 beschäftigten Ledigen Arbeitnehmer.
Der Kläger hält die Kündigung gem. §§ 242, 138 BGB für unwirksam. Er meint, unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte hätte der Beklagte einen anderen Arbeitnehmer kündigen müssen. Der Beklagte macht dagegen geltend, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen worden, um eine effektive Fortführung des Betriebes gewährleisten zu können. Bei der Auswahl des Klägers hätten auch soziale Gesichtspunkte eine Rolle gespielt.
Die beiden ersten Instanzen blieben erfolglos.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben.
Das Bundesarbeitsgericht hat grundsätzlich betont, dass auch Arbeitgeber in Kleinbetrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, im Fall der Kündigung ein nach Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren hätten und bezieht sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.1998.
Sei bei einem Vergleich der grundsätzlich vom Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten offensichtlich, dass dieser erheblich sozial schutzbedürftiger als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer sei, so spreche dies zunächst dafür, dass der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen habe und deshalb die Kündigung treuwidrig sei. Setzt der Arbeitgeber dem schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers weitere Gründe entgegen, die ihn zu der getroffenen Auswahl bewogen hätten, so muss unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Abwägung erfolgen. Es ist zu prüfen, ob auch unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe die Kündigung die sozialen Belange des betroffenen Arbeitnehmers in treuwidriger Weise unberücksichtigt lässt. Der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kommt bei dieser Abwägung aberein erhebliches Gewicht zu.
Den vorliegenden Fall konnte das BAG nicht entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen noch nicht getroffen hatte; deshalb wurde der Fall an das LAG zurückverweisen.
Diese Entscheidung ist im Volltext unter www.bundesarbeitsgericht.de abrufbar, s. auch unsere Links.
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