Entscheidungen 4 Arbeitsrecht
"Das Tragen eines Kopftuches ist noch kein Kündigungsgrund".
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.10.2002, Az 2 AZR 472/01
Die Klägerin ist Muslimin. Sie wird seit 1989 -zunächst in der Ausbildung, seither als Verkäuferin- bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Kaufhaus mit ca. 100 Arbeitnehmern.
Die Klägerin befand sich zuletzt im Erziehungsurlaub. Kurz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs teilte sie der Beklagten mit, sie werde bei ihrer Tätigkeit künftig ein Kopftuch tragen. Ihre religiösen Vorstellungen würden es ihr verbieten, sich in der Öffentlichkeit ohne Kopftuch zu zeigen. Die Beklagte lehnte einen solchen Einsatz -Auftreten nur mit Kopftuch- ab. Nachdem die Klägerin bei ihrer Auffassung blieb, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.1999.
Hiergegen hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Sie argumentiert, die Kündigung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Glaubensfreiheit dar. Dagegen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein Auftreten der Klägerin nur mit Kopftuch sei ihr wegen des Zuschnitts des Kaufhauses nicht zuzumuten. Eine „Erprobung“ könne von ihr wegen des Risikos wirtschaftlicher Nachteile nicht erwartet werden.
Die Klägerin ist in den beiden Vorinstanzen unterlegen.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht die Urteile aufgehoben.
Die Weigerung der Klägerin, entsprechend der Anordnung der Beklagten auf das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit zu verzichten, kann die Kündigung nicht rechtfertigen. Dem Direktionsrecht der Beklagten, auf bestimmten Bekleidungsregeln zu bestehen, ist das grundrechtlich geschützte Recht auf Glaubensfreiheit der Klägerin entgegenzusetzen. Das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung fällt unter die Glaubensfreiheit. Allein die Befürchtung der Beklagten, es werde im Falle des Einsatzes der Klägerin zu nicht hinnehmbaren Störungen kommen, reicht bei der Abwägung der Interessen nicht aus, die geschützte Position der Klägerin ohne weiteres zurücktreten zu lassen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach es bei der Beschäftigung einer Verkäuferin mit einem „islamischen Kopftuch“ in einem Kaufhaus notwendigerweise zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch negative Reaktionen von Kunden komme. Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre es dieser sehr wohl zuzumuten gewesen, die Klägerin zunächst einmal einzusetzen und abzuwarten, ob und wie sich die Befürchtungen realisieren und dann zu erwägen, ob etwaige Störungen nicht auf andere Weise als durch Ausspruch einer Kündigung zu begegnen gewesen wäre.
Diese Entscheidung ist im Volltext unter www.bundesarbeitsgericht.de abrufbar, s .auch unsere Links.
|