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Entscheidungen 5 Arbeitsrecht

Kein Widerruf eines Aufhebungsvertrags nach § 312 BGB"

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003, Az.: 2 AZR 177/03

Die Klägerin war seit 1988 im Hotelbetrieb der Beklagten als Spülerin beschäftigt. Am 28.01.2002 erschien die Klägerin im Büro des Geschäftsführers. Dort unterzeichnete die Klägerin einen von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag, nach dem ihr Arbeitsverhältnis zum 28.02.2003 enden sollte. Mit Schreiben vom 07.03.2002 erklärte die Klägern über ihren Prozessbevollmächtigten den Widerruf des Aufhebungsvertrages. Zur Begründung trug die Klägerin unter anderem vor, ihr Widerruf sei nach § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) wirksam. Nach dieser durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 in das BGB aufgenommenen Regelung steht dem Verbraucher bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen beispielsweise an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist, ein Widerrufsrecht zu.

Bereits nach Auffassung der Vorinstanz setzt § 312 BGB als Gegenstand des Haustürgeschäfts eine Entgeltleistung voraus. Durch den Vertrag muss muss also mindestens eine Schuld des Verbrauchers begründet werden. Durch den Aufhebungsvertrag als solchen wird allerdings eine Schuld des Arbeitnehmers nicht begründet. Nach dem Wortlaut der Vorschrift reicht es auch nicht aus, dass der Arbeitnehmer eine Rechtsposition aufgibt, da hierdurch kein Anspruch des Arbeitgebers begründet wird. Ferner hat die Vorinstanz darauf abgestellt, dass die Regelung des § 312 BGB mit dem Untertitel „Besondere Vertriebsformen“ überschrieben ist. Neben dem Haustürgeschäft sind in diesem Untertitel auch der Fernabsatzvertrag sowie der elektronische Geschäftsverkehr geregelt. Dem Gesetz ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber über diesen Anwendungsbereich hinaus auch arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge dem Widerrufsrecht unterstellen wollte.

Das BAG hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt und einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrages verneint. Nach Auffassung des BAG erfasst der neu eingefügte § 312 BGB keine im Personalbüro abgeschlossenen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen. Solche Beendigungsvereinbarungen werden nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen. Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als „besonderer Vertriebsform“ zu Grunde liegt, kann deshalb kein Rede sein.

Das Urteil ist Volltext abrufbar unter www.bundesarbeitsgericht.de, s .auch unsere Links.