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Entscheidungen 6 Arbeitsrecht

"Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung im Wege der einstweiligen Verfügung"

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.04.2002 -3 Sa 161/02

Die Klägerin steht seit 01.02.1990 als Fremdsprachenkorrespondentin in den Diensten der Beklagten. Sie hat zwei Kinder im Alter von drei und sechs Jahren und will, um die Betreuung dieser Kinder sicherzustellen, von der bisherigen Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit wechseln. Die Klägerin befand sich von 1996 bis 27.01.2002 in Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 15.11.2001 stellte sie den formellen Antrag, ab dem 28.01.2002 in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche, verteilt von montags bis freitags von jeweils 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr beschäftigt zu werden.

Die Beklagte hat diesen Antrag mit Schreiben vom 17.12.2001 abgelehnt.

Die Klägerin hat den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit im Hauptsacheverfahren geltend gemacht. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren erstrebt die Klägerin eine einstweilige Regelung, durch die ihr gestattet wird, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Teilzeit montags bis freitags jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu arbeiten.

Die Beklagte lehnt die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin unter Bezug auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, Fremdsprachenkorrespondentinnen nur in Vollzeit zu beschäftigen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat durch Urteil vom 08.02.2002 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Berufung hatte Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 12.04.2002 folgende Leitsätze aufgestellt:

  1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Reduzierung seiner Arbeitszeit gem. § 8 I TzBfG kann grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Da es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung jedoch um eine sogenannte Leistungsverfügung handelt, die nicht nur der Sicherung dient, sondern zu einer teilweisen oder völligen Befriedigung des streitigen Anspruchs führt, sind an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen.
  2. Dem Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 8 I TzBfG kann der Arbeitgeber gem. § 8 IV 1 TzBfG betriebliche Gründe entgegensetzen. Betriebliche Gründe in diesem Sinne müssen zwar nicht dringend sein; aus § 8 I 1 TzBfG folgt jedoch, dass die wunschgemäße Verringerung der Arbeitszeit mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein muss, um den Arbeitgeber zur Ablehnung der Arbeitszeitverkürzung zu berechtigen.
  3. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine unternehmerische Entscheidung, im fraglichen Bereich nur Vollzeitarbeit zu ermöglichen, hat er insoweit ein schlüssiges Konzept darzulegen. Gegen das behauptete Bedürfnis nach einer Vollzeitkraft spricht, wenn der Arbeitgeber eine jahrelange Abwesenheit des Arbeitnehmers, bedingt durch Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit), ohne Einstellung einer Ersatzkraft überbücken konnte.
  4. Der Verfügungsgrund setzt voraus, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage ist, die Betreuung seiner Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Er hat insoweit darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Betreuung der Kinder sicherzustellen.
  5. Dem Arbeitgeber kann deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben werden, den Arbeitnehmer in dem von ihm beantragten Rahmen bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu beschäftigen und seinem Teilzeitbeschäftigungswunsch vorläufig zu entsprechen. Sofern sich allerdings im Hauptsachverfahren herausstellt, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Arbeitszeitkürzung nicht zusteht, wird er dafür zu sorgen haben, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen mit den Notwendigkeiten seines Privatlebens in Einklang zu bringen.

Weitere interessante Entscheidungen zum Thema „Teilzeit“ finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter www.bmwi.de , s. auch unsere Links.