Entscheidungen 7 Arbeitsrecht
"Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht einschränkungslos möglich"
Beschluss des BAG vom 29.06.2004, Az.: 1 ABR 21/03. Pressemitteilung 50/04:
Der Spruch einer Einigungsstelle zur Einführung einer Videoüberwachung in einem Berliner Briefverteilerzentrum der
Deutschen Post AG ist unwirksam. Dies hat der erste Senat des Bundesarbeitsgerichtes entschieden. In dem Briefzentrum sind
in einer großen Halle in mehreren Schichten insgesamt etwa 650 Arbeitnehmer beschäftigt. Täglich werden ca. 2,5 bis 3
Millionen Briefsendungen umgeschlagen. Die Briefe werden weit überwiegend automatisch, zu einem kleinen Teil von Hand
sortiert. Wie auch im Bereich anderer Zentren kommt es bei den über das Berliner Briefzentrum laufenden Sendungen zu
Verlusten. Dabei ist nicht näher festgestellt, ob und in welchem Umfang diese im Briefzentrum selbst, auf dem Weg dorthin
oder auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintreten. Zur Reduzierung der Verluste plante die Arbeitgeberin die Einführung
einer Videoüberwachung. Da der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte, rief sie die Einigungsstelle an. Deren Spruch
sieht die dauerhafte Einrichtung einer Videoüberwachung durch in der Halle sichtbar angebrachte Kameras vor. Die Videoanlage soll verdachtsunabhängig wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt werden können. Für die Arbeitnehmer ist nicht erkennbar, wann die Anlage in Betrieb ist. Die Aufzeichnungen müssen in der Regel spätestens nach acht Wochen gelöscht werden.
Der Betriebsrat hat den Einigungsstellenspruch gerichtlich angegriffen. Während die Vorinstanzen seinen Antrag
abgewiesen haben, hatte er beim Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Einerseits hat die Arbeitgeberin die Pflicht, für die Sicherheit des Briefsverkehrs und des grundrechtlich
geschützten Postgeheimnisses zu sorgen. Andererseits wird durch die Videoüberwachung erheblich in das ebenfalls
grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen. Keiner dieser beiden
Rechtspositionen gebührt von vorneherein absoluter Vorrang. Vielmehr ist eine auf die Umstände des jeweiligen
Falles bezogene Abwägung erforderlich. Damit ist die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der
Belegschaft des Berliner Briefzentrums unter den vorliegenden Umständen unverhältnismäßig.
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