Wissenswertes 3 Arbeitsrecht
"Urlaubszeit- Problemfall im Arbeitsrecht?"
In der Urlaubszeit kommen in der Praxis der Arbeitsrechtlers vermehrt Probleme im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub zur Sprache, was auch an den für den Laien nicht immer leicht verständlichen Vorschriften des hierfür maßgeblichen Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) liegt.
Streitigkeiten entstehen beispielsweise, weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung nicht einig sind. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß der Urlaub für die gewünschte Zeitspanne gewährt wird. Grundsätzlich obliegt aber es dem Arbeitgeber, den Zeitpunkt der Urlaubsgewährung festzulegen. Er muß dabei die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers beachten und darf sich über diese nur dann hinwegsetzen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, welche aus sozialen Gründen (z.B. Berücksichtigung der Schulferien bei schulpflichtigen Kindern) vorrangig zu behandeln sind, vorliegen. Wenn der Arbeitgeber nach ordnungsgemäßer "Beantragung" des Urlaubs dann die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers ignoriert, darf der Arbeitnehmer keinesfalls trotzdem seinen Urlaub antreten, da ein eigenmächtiger Urlaubsantritt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen kann. Der Arbeitnehmer muß vielmehr seinen Urlaubsanspruch gerichtlich durchsetzten, gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Ein anderes Problem tritt auf, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt. Fraglich ist dann, ob er sich die Krankheitstage auf den Urlaub anrechnen lassen muß. Nach § 9 BUrlG ist dies nicht der Fall, zu beachten ist aber, daß nur die Tage nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet werden, für die durch ärztliches Attest oder ein anderes geeignetes Dokument die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird.
Der Urlaub verlängert sich auch nicht automatisch um die Tage der Arbeitsunfähigkeit, vielmehr muß der Arbeitnehmer nach Ende des Urlaubs seine Arbeit wieder antreten, sofern er dann wieder arbeitsfähig ist. Tut er dies nicht, liegt wieder ein möglicherweise zur fristlosen Kündigung berechtigender eigenmächtiger Urlaubsantritt vor. Der Resturlaub muß daher nach der Rückkehr neu "beantragt" werden.
Problematisch ist auch, ob der Arbeitgeber einen einmal gewährten Urlaub ohne weiteres widerrufen darf. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist dies nur in Notfällen möglich. Ein Notfall liegt aber nur dann vor, wenn eine zwingende Notwendigkeit vorliegt, die keinen anderen Ausweg läßt. Sollte dies nicht der Fall sein, begeht der Arbeitnehmer, der trotz eines unberechtigten Widerrufs den Urlaub antritt, keine Pflichtverletzung. Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der oben beschriebenen Situation des eigenmächtig angetretenen Urlaubs nach unberechtigter Ablehnung des Urlaubsantrags.
Ein immer wiederkehrender Problemfall ist, daß einem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaub bereits gewährt wurde, er aber vor Ablauf des Kalenderjahres aus dem Betrieb ausscheidet und sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun streiten, ob dem Arbeitnehmer mehr Urlaub gewährt wurde, als ihm eigentlich zustand. Hierbei ist nach den Vorschriften des BUrlG maßgeblich, ob der Arbeitnehmer in der ersten oder zweiten Jahreshälfte ausscheidet. Scheidet der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus, hat er nur Anspruch auf den anteiligen vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Scheidet er dagegen in der zweiten Jahreshälfte aus, hat er den vollen vertraglich vereinbarten Jahresurlaubsanpruch erworben. Zu beachten ist aber, daß tarifvertraglich eine abweichende Regelung vereinbart sein kann. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten.
Versehentlich zu viel gewährten Urlaub kann der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 BUrlG grundsätzlich nicht zurückfordern.
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