Gerät der Arbeitgeber in Insolvenz, so stellen sich für den Arbeitnehmer im Wesentlichen folgende drei Fragen:
- Zunächst ist anzumerken, dass die Insolvenz des Arbeitgebers für sich betrachtet noch keinen
Kündigungsgrund darstellt.
Auch in der Insolvenz ist es durchaus möglich und wird auch praktiziert, dass der Betrieb fortgeführt wird.
Auf einem anderen Blatt steht, ob in Folge der Insolvenz eine Betriebsverkleinerung oder Betriebsstillegung erfolgt. In diesem Fall können betriebsbedingte Gründe vorliegen.
Kündigt also der vorläufige Insolvenzverwalter oder aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter, so sollte sich der Arbeitnehmer rechtlich beraten lassen, ob die Kündigung den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes entspricht oder aber andere Unwirksamkeitsgründe vorliegen könnten.
Wird während der Insolvenz vom Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen, so ist die Kündigungsschutzklage nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegen den Insolvenzverwalter zu richten.
- Hinsichtlich der Arbeitsentgeltforderungen des Arbeitnehmers ist wie folgt zu unterscheiden:
Forderungen des Arbeitgebers auf rückständiges Entgelt aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind
Insolvenzforderungen nach § 38 Insolvenzordnung (§ 108 Abs. 2 Insolvenzordnung). Sie sind zur Insolvenztabelle
anzumelden. Ob Insolvenzforderungen in voller Höhe ausgeglichen werden, ist ungewiss, regelmäßig wird eine
Insolvenzquote gebildet.
Abfindungsansprüche aus Aufhebungsverträgen oder Prozessvergleichen vor Insolvenzeröffnung stellen
Insolvenzforderungen dar.
Die Entgeltansprüche für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Masseverbindlichkeiten nach § 55
Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung. Diese Entgeltansprüche sind als Masseverbindlichkeit geltend zu machen und vom
Insolvenzverwalter vorab zu befriedigen, soweit die Masse ausreicht.
Bei Masseunzulänglichkeit stellt § 209 Abs. 1 Insolvenzordnung eine dreistufige Rangfolge auf:
- Zunächst sind die Kosten des Verfahrens abzudecken.
- Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit
verursacht worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören,
rangieren an zweiter Stelle. Derartige Masseverbindlichkeiten werden
insoweit begründet, wie der Insolvenzverwalter im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die
Arbeitsleistung in Anspruch nimmt.
- Die Entgeltansprüche freigestellter, nicht tätiger Arbeitnehmer werden
demgegenüber in § 209 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung als die übrigen
Masseverbindlichkeiten erfasst.
- Insolvenzgeld:
Der Arbeitnehmer ist im Insolvenzfall durch das Insolvenzgeld nach § 183 SGB III abgesichert.
Voraussetzung ist ein Insolvenzereignis.
Es werden drei Insolvenzereignisse unterschieden:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers
- Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
- Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Der Arbeitnehmer muss für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss grundsätzlich binnen zwei Monate nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Bei Fristversäumnis, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Anspruch binnen zwei Monate nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen.
Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abgaben vermindert wird.
Das Arbeitsamt kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen.
Generell gilt: Im Falle der Insolvenz ist dem Arbeitnehmer dringend anzuraten, sich über die Situation rechtlich beraten zu lassen.