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Wissenswertes 8 Arbeitsrecht

"Vorsicht bei Freistellung!"

Wenn es nach Ausspruch einer Kündigung zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, endet dieser oftmals mit einem Vergleich, der neben der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber auch eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist enthält. Die Freistellung beinhaltet, dass der Arbeitnehmer weiter seine vertragsgemäßen Bezüge erhält, aber nicht mehr arbeiten muss.

Solche Regelungen bergen künftig eine erhebliche Gefahr: Die Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der Bundesagentur für Arbeit vertreten in einem Rundschreiben vom 05.07.2005 die Auffassung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dann endet, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart wird und der Arbeitgeber damit auf sein Direktionsrecht verzichtet. Folge dieser Vereinbarung soll damit unter anderem sein, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse ab dem Zeitpunkt der Freistellung entfällt.

Das oben genannte Rundscheiben hat keinerlei Gesetzeswirkung, es ist aber anzunehmen, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen an das Rundschreiben ihrer Spitzenverbände halten und die dort geäußerten Rechtsauffassungen zügig umsetzen. In der Praxis hätte dies zur Folge, dass der Krankenversicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Freistellung erlischt, bzw. allenfalls einen Monat nach der Freistellung nachwirkend eingeschränkt Versicherungsschutz besteht. Eine Familienversicherung wird in der Regel ausscheiden, da das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird und damit Einkommen vorhanden ist. Es besteht dann zwar die Möglichkeit, sich die Beiträge zu den Sozialversicherungsträgern erstatten zu lassen, sofern aber eine akute Krankenbehandlung notwendig ist, ist dies keine Lösung.

Betroffenen ist daher grundsätzlich zu raten, sich vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung arbeitsrechtlich und sozialrechtlich beraten zu lassen Bei entsprechenden Bescheiden der Krankenkasse sollte Widerspruch eingelegt und gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden. Die Rechtssprechung wird überprüfen müssen, ob die Auffassungen der Krankenkassen tatsächlich rechtlich zu halten ist.