Wissenswertes 8 Arbeitsrecht
"Vorsicht bei Freistellung!"
Wenn es nach Ausspruch einer Kündigung zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, endet dieser oftmals mit einem
Vergleich, der neben der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber auch eine Freistellung des Arbeitnehmers von
der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist enthält. Die Freistellung beinhaltet, dass der Arbeitnehmer
weiter seine vertragsgemäßen Bezüge erhält, aber nicht mehr arbeiten muss.
Solche Regelungen bergen künftig eine erhebliche Gefahr: Die Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der
Bundesagentur für Arbeit vertreten in einem Rundschreiben vom 05.07.2005 die Auffassung, dass ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dann endet, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine
unwiderrufliche Freistellung vereinbart wird und der Arbeitgeber damit auf sein Direktionsrecht verzichtet. Folge dieser
Vereinbarung soll damit unter anderem sein, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse ab dem
Zeitpunkt der Freistellung entfällt.
Das oben genannte Rundscheiben hat keinerlei Gesetzeswirkung, es ist aber anzunehmen, dass sich die gesetzlichen
Krankenkassen an das Rundschreiben ihrer Spitzenverbände halten und die dort geäußerten Rechtsauffassungen zügig
umsetzen. In der Praxis hätte dies zur Folge, dass der Krankenversicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Freistellung
erlischt, bzw. allenfalls einen Monat nach der Freistellung nachwirkend eingeschränkt Versicherungsschutz besteht.
Eine Familienversicherung wird in der Regel ausscheiden, da das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird und damit
Einkommen vorhanden ist. Es besteht dann zwar die Möglichkeit, sich die Beiträge zu den Sozialversicherungsträgern
erstatten zu lassen, sofern aber eine akute Krankenbehandlung notwendig ist, ist dies keine Lösung.
Betroffenen ist daher grundsätzlich zu raten, sich vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung arbeitsrechtlich
und sozialrechtlich beraten zu lassen Bei entsprechenden Bescheiden der Krankenkasse sollte Widerspruch eingelegt
und gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden. Die Rechtssprechung wird überprüfen
müssen, ob die Auffassungen der Krankenkassen tatsächlich rechtlich zu halten ist.
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