ABC des Sozialrechts
A
B
D
E
F
G
H
I
K
L
M
N
O
P
S
T
U
V
W
Z
Abfindung
Abfindungen werden in der Regel im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt.
Abfindungen sind nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung, es sei denn sie enthalten die
Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt. Sie sind in bestimmtem Rahmen einkommenssteuerrechtlich privilegiert.
Löst der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund, so droht eine Sperrfrist, die den Anspruch
auf Arbeitslosengeld verkürzt. Wird bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses die gesetzliche Kündigungsfrist
nicht eingehalten und erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung als Entschädigung für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses, so erfolgt Arbeitslosengeldzahlung erst nach Verstreichen einer jeweils zu ermittelnden
Ruhensfrist, die allerdings den Anspruch nicht verkürzt, sondern "verschiebt".
[zurück zum Anfang]
Altersente
Im Anschluss an das Erwerbsleben wird auf Antrag –bei Vorliegen der rentenrechtlichen Voraussetzungen- mit Vollendung des 65. Lebensjahres Regelaltersrente gezahlt. Vorgezogene Altersrenten gibt es in Form von Altersrente für langjährige Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen.
[zurück zum Anfang]
Altersteilzeitarbeit
Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht und die Beschäftigung von Auszubildenden und bisher arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmern gefördert werden. Aufgrund der Debatten über die Finanzierungsprobleme in der Rentenversicherung zeichnet sich eine Tendenz zum Abbau der Förderung des vorgezogenen Ruhestands (bis hin zur Forderung nach einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit) ab.
[zurück zum Anfang]
Altersvorsorge
Die Vorsorge für die Absicherung im Alter sollte nach dem sogenannten "Dreisäulenprinzip" gestaltet sein. Die erste Säule bildet die gesetzliche Rentenversicherung, die zweite Säule die betriebliche- und die dritte Säule die Altersvorsorge. Nachdem die gesetzliche Rentenversicherung zu kollabieren droht, werden andere Formen der Altersvorsorge in Zukunft entscheidend sein.
[zurück zum Anfang]
Angestellte/ Arbeiter/ Unterscheidung
Ab dem 01.10.2005 entfällt durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung endlich die Unterscheidung zwischen Arbeiterrentenversicherung (insbes. die LVA’s) und Angestelltenrentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt) und damit zwischen Arbeitern und Angestellten. Es wird nur noch von Beschäftigten bzw. Arbeitnehmern gesprochen.
[zurück zum Anfang]
Anhörung
Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger den Erlass eines Verwaltungsaktes, ist dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Verstoß hiergegen macht den trotzdem ergangenen Bescheid rechtswidrig.
[zurück zum Anfang]
Anrechnungszeit
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus bestimmten persönlichen Gründen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen kann. Anrechnungszeiten erhöhen grundsätzlich die Rente. Ausnahmen gelten allerdings für Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Krankheit sowie der Arbeitsunfähigkeit und der Rehabilitation ohne Leistungsbezug.
[zurück zum Anfang]
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Selbstständige richten sich regelmäßig nach der sogenannten "Bezugsgröße". Es besteht die Möglichkeit, sich von
der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
[zurück zum Anfang]
Arbeitslosengeld
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist das sogenannte Bemessungsentgelt, das der Arbeitslose in einem abgegrenzten Zeitraum vor der Entstehung des Anspruchs, dem sogenannten Bemessungszeitraum erzielt hat. Diesem Bemessungsentgelt ist ein pauschaliertes Nettoentgelt, das sogenannte Leistungsentgelt, zugeordnet. Aus dem Leistungsentgelt errechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem maßgeblichen Leistungsprozentsatz.
[zurück zum Anfang]
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Das Arbeitslosengeld II stellt eine Fürsorgeleistung mit Bedürftigkeitsprüfung dar. Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige
Hilfsbedürftige, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Arbeitslosgeld II umfasst die Regelleistung, ggf.
Mehrbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung, Einmalleistung sowie ggf. einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von
Arbeitslosengeld.
[zurück zum Anfang]
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit
ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der
Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.
[zurück zum Anfang]
Arbeitsunfall
Erleidet ein Versicherter in Folge seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall, ist die für den Unfallbetrieb zuständige
Berufsgenossenschaft für die Bearbeitung der Unfallangelegenheit zuständig.
Nach § 8 SGB XII ist ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, körperschädigendes, von außen einwirkendes, plötzliches
Ereignis, das mit der Versichertentätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Welche Tätigkeit hierbei als
versichert gilt, ist in § 8 SGB VII im Einzelnen bestimmt.
[zurück zum Anfang]
Auslandsaufenthalt
Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt oder vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands können sich für Versicherte
Einschränkungen bei der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung oder dem Leistungsanspruch ergeben. Allerdings
können auch im Ausland Leistungen in Anspruch genommen werden. Dies kann im Rahmen des über- bzw. zwischenstaatlichen
Rechts im Rahmen der sogenannten Leistungsaushilfe in anderen EWR-Staaten und der Schweiz im Rahmen der Kostenerstattung
nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V und in Staaten außerhalb der EWR im Rahmen des § 18 SGB V erfolgen.
[zurück zum Anfang]
Ausstrahlung
Eine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV liegt vor bei Entsendung in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des SGB im
Rahmen eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, das im Voraus zeitlich befristet
ist und zwar in Folge der Eigenart der Beschäftigung oder aufgrund eines Vertrags, wenn der Arbeitgeber das Recht hat, den
Arbeitnehmer jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen oder wenn das Ende der Entsendung auf das Erreichen der Altersgrenze
für eine Vollrente wegen Alters des Arbeitnehmers festgesetzt wird.
[zurück zum Anfang]
Beamte
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung, weil sie durch Beihilfen und Versorgung des Dienstherrn abgesichert sind.
[zurück zum Anfang]
Befreiung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung möglich.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist, kann sich in Ausnahmefällen von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt unter anderem für
- Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden,
- Arbeitnehmer, die während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,
- Rentner oder Rentenantragsteller,
- Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Studenten oder Praktikanten und
- Personen, die als behinderte Menschen versichert sind.
Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht
In der Rentenversicherung können sich Beschäftigte, die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind, z.B. Ärzte oder Rechtsanwälte, auf Antrag befreien lassen.
[zurück zum Anfang]
Behinderte Menschen
Grundsätzlich unterliegen behinderte Menschen im Rahmen einer Beschäftigung wie nicht behinderte Menschen der Sozialversicherungspflicht. Besonderheiten sind unter anderem zu berücksichtigen, wenn die Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt
ausgeübt wird. Die Beiträge berechnen sich in diesen Fällen aus einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage. Abhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes hat der Arbeitgeber die Beiträge ggf. in voller Höhe zu tragen.
[zurück zum Anfang]
Beitragsbemessungsgrenzen
Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitentgelt, höchstens jedoch nach jährlich neu festgesetzten Grenzbeträgen bemessen
[zurück zum Anfang]
Beitragseinzug
Der Arbeitgeber entrichtet die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an die zuständige
Krankenkasse. Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügige Beschäftigungen sind an die
Bundesknappschaft abzuführen.
Privat krankenversicherte zahlen ihre Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die vom Arbeitgeber gewählte
Krankenkasse.
Arbeitgeber, die Beitragszahlungen an verschiedene Krankenkassen zu leisten haben, können die Möglichkeit in Anspruch
nehmen, beim Bundesverbund der entsprechenden Kasse einen zentralen Einzug der gesamten Versicherungsbeiträge zu beantragen.
[zurück zum Anfang]
Beitragsfreiheit
Während der Zeit der versicherungspflichtigen Sozialversicherung sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen jedoch keine Krankenversicherungsbeiträge vom Mutterschaftsgeld, vom Krankengeld oder Verletztengeld bzw. Übergangsgeld. Dies bedeutet, dass bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt für diese Zeiten keine Sozialversicherungstage anzusetzen sind.
[zurück zum Anfang]
Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Pflegeversicherung, Bezug von Arbeitslosentgelt während
der beitragsfreien Zeit
[zurück zum Anfang]
Beitragspflichtige Einahmen / 400,00 €-Jobs
Versicherungsfrei geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der Abreitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken -und Rentenversicherung zu zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an. Auch für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen sind keine Beiträge zu zahlen. Soweit eine zweite oder weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung durch zusammenrechnen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliegt, besteht zu diesen Versicherungszweigen auch Beitragspflicht. Hierfür gelten die üblichen beitragsrechtlichen Regelungen. Überschreiten die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen insgesamt die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen, sind die Beiträge von den Arbeitgebern anteilmäßig in entsprechend der Höhe des Arbeitsentgeltes zu zahlen.
[zurück zum Anfang]
Berufsunfähigkeitsrente
Versicherte haben bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Berufsunfähigkeit setzt das gesundheitsbedingte Herabsinken der Erwerbsfähigkeit unter eine bestimmte Grenze im Vergleich zu einem gesunden Versicherten voraus. Durch das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist die Berufsunfähigkeitsrente durch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelöst worden und wird seither nur noch an Bestandsrentner gezahlt.
[zurück zum Anfang]
Beschäftigungsverhältnis
Mit dem Arbeitsvertrag wird das Beschäftigungsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt. Das Beschäftigungsverhältnis führt in aller Regel zur Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Eine Beschäftigung gilt in der Regel solange als fortbestehend, wie das Beschäftigungsverhältnis auch ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
[zurück zum Anfang]
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber über ein Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen ein unmittelbares Bezugsrecht auf die Versorgungsleistung gegenüber dem extern Versicherer haben (externer Durchführungsweg).
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorgung hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber dem externen Versicherten. Die Finanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber, ggf. auch unter Beteiligung des Arbeitnehmers.
[zurück zum Anfang]
Einzugsstelle
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkasse (Einzugsstelle) zu zahlen, die die Krankenversicherung durchführt.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern ist die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung des Arbeitnehmers durchgeführt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht.
Privat versicherte Arbeitnehmer
Für Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkasse gezahlt, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand keine Versicherung bei einer Krankenkasse, hat der Arbeitgeber eine nach § 173 SGB V wählbare Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle auszuwählen.
Geringfügig Beschäftigte
Einzugsstelle für die Pauschalbeiträge und Meldungen für eine geringfügige Beschäftigung ist die Bundesknappschaft.
[zurück zum Anfang]
Elternzeit
Die Elternzeit wird für die ersten 36 Lebensmonate im Allgemeinen den Berechtigten gewährt, die auch Erziehungsgeld erhalten. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, so dauert die bereits angetretene Elternzeit an; sie wird nicht durch Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen. Das heißt, dass der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld solange entfällt. Dies gilt nicht, so weit eine zulässige Teilzeitarbeit geleistet wird. Dieser Anspruch au unbezahlte Freistellung steht jedoch auch dann zu, wenn wegen der Höhe des Einkommens Erziehungsgeld gezahlt wird.
[zurück zum Anfang]
Entgeltfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig, hat er grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen bei seinem Arbeitgeber. Dies gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 EFZG, also auch für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden wöchentlich.
Auslösen des Anspruches
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn
- eine Krankheit die einzeige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist
und
- den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft.
[zurück zum Anfang]
Erwerbsminderungsrente
Zum 01.01.2001 sind die früheren Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit abgeschafft und durch die neuen Rentenarten „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung“ und „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ ersetzt worden. Das neue Recht gilt immer dann, wenn der Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2000 liegt.
Zugangsvoraussetzungen
Zunächst ist zu sagen, dass die Zugangsbedingungen für die neue Rente wegen Erwerbsminderung an die der bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbunfähigkeit angelehnt wurden. Nach § 43 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn Versicherte
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fnf Jahren erfüllt haben.
[zurück zum Anfang]
Erwerbsunfähigkeitsrente:
Diese Rente wurde zum 01.01.2001 abgeschafft und durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt. Sie wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist. In allen anderen Fällen kommt nur noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht.
[zurück zum Anfang]
Erziehungsgeld
Alle Mütter und Väter erhalten bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats ihres Kindes ein steuerfreies Erziehungsgeld. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreutet, besteht für jedes von ihnen Anspruch auf Erziehungsgeld. Die gilt auch für Kinder des Ehegatten, die in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen wurden. Für angenommene Kinder wird Erziehungsgeld vom Zeitpunkt der Inobhutnahme für die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt.
[zurück zum Anfang]
Familienversicherung - Anspruchsvoraussetzung
Die beitragsfreie Familienversicherung der Angehörigen setzt voraus, dass diese u.a. zum im Gesetz genannten Personenkreis gehören, nicht selbst versichert sind und keine bzw. nur geringe Einkünfte haben.
Personenkreis
Angehörige der Mitglieder, die beitragfrei familienversichert werden können, sind:
- Ehegatten und Lebenspartner/innen
- Kinder des Mitglieds
- Stiefkinder und Enkel
- Pflegekinder
- Kinder während der Probezeit vor der Annahme als Kind
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
[zurück zum Anfang]
Freie Mitarbeit
Freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung und deshalb nicht sozialversicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass sie einem echten Verhältnis freier Mitarbeit stehen. Es reicht also keinesfalls aus, wenn die Verträge lediglich ein freies Mitarbeiterverhältnis deklarieren. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass die tatsächlichen Beziehungen die einer weisungsfreien Mitarbeiter sind. Werden jedoch solche Mitarbeiter ähnlich wie die im jeweiligen Arbeitsbereich fest angestellten Mitarbeiter eingesetzt, so besteht in aller Regel ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Wesentlichen über Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit bestimmen kann, der Beschäftigte also in den Betrieb eingegliedert ist.
Die Bezeichnung freier Mitarbeiter sagt noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus und stellt für sich kein Kriterium für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
[zurück zum Anfang]
Freiwillige Krankenversicherung
Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht grundsätzlich freiwillig fortsetzen. Hierfür ist regelmäßig u. a. erforderlich, dass unmittelbar vorher eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft von mindestens 12 Monaten Dauer bestanden hat oder in den letzten 5 Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten nachgewiesen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
[zurück zum Anfang]
Freiwillige Krankenversicherungs-Beiträge
Die Beiträge für freiwillige Mitarbeiter bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen sind also grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds. Insbesondere für hauptberuflich Selbstständige sind allerdings Mindestbemessungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
[zurück zum Anfang]
Freiwillige Rentenversicherung
Allgemeine Berechtigungsgruppen
Zur freiwilligen Versicherung sind berechtigt (§7 Abs. 1 SGB VI)
- alle Personen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 3 Nr. 2 SGB IV) oder das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht versicherungspflichtig sind,
- Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, unabhängig davon, ob sie im Ausland eine Beschäftigung ausüben und dort versichert sind,
- Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat haben, wenn sie nach Maßgabe des über- oder zwischenstaatlichen Rechts zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (mindestens ein Pflicht- oder freiwilliger Beitrag in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung).
Ausländer, die nicht in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat wohnen, können sich nur freiwillig in der deutschen Rentenversicherung versichern, wenn sie wenigstens 60 Pflicht- oder freiwillige Beiträge entrichtet haben und weder in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig noch nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates versichert sind.
Falls in Deutschland ausschließlich Rentenanwartschaften aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich erworben wurden, besteht grundsätzlich das Recht zur freiwilligen Versicherung, sofern es sich um einen Arbeitnehmer im Sinne des Art. 1 VO (EWG) 1408/71 handelt, der
- die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und
- sich gewöhnlich in einem EU/EWR-Mitgliedstaates aufhält.
Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen
Auch versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen können sich freiwillig in der Rentenversicherung versichern (§ 7 Abs. 2 SGB VI)
- Personen, die allerdings nach den §§ 5 Abs. 1 und 4 und 230 SGB VI kraft Gesetztes versicherungsfrei (z. B. Beamte, DO-Angestellte, Bezieher einer Altersvollrente) oder
- nach den §§ 6 und 231 SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit sind (z. B. Selbstständige),
sind zur freiwilligen Versicherung nur berechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten zuvor erfüllt haben (Vorversicherung).
Geringfügig Beschäftigte und Selbstständige
Personen, die nach § 5 Abs. 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit versicherungsfrei sind, sind auch ohne Vorversicherung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung berechtigt. Personen, die wegen einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei sind, sollten vor Aufnahme einer freiwilligen Versicherung die Frage des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit überlegen und sich durch eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen (Verzichtserklärung).
Beamte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
Beamte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Mitglieder der Ärzteversorgung) können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie bereits 60 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben. Die Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) kann mit freiwilligen Beiträgen nur gesichert werden, wenn am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt war und ab 1984 für jeden Monat ein (Mindest-) Beitrag gezahlt worden ist.
[zurück zum Anfang]
Fremdrenten
Das Fremdrentengesetz (FRG) vom 25. Februar 1960 regelt die Rentenansprüche der seit Ende des Zweiten Weltkrieges aus den damaligen deutschen Ostgebieten und den Ländern Osteuropas in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Dies gilt auch für die Deutschen, die seit dem 01. Januar 2983 aus den Herkunftsländern nach Deutschland kommen (Spätaussiedler). Spätaussiedler, die seit dem 06. Mai 1996 nach Deutschland gekommen sind oder noch kommen werden, erhalten für ihre Zeiten nach dem Fremdrentenrecht nur noch höchstens 25 Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Fremdrenten sind Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen, die nach dem Fremdrentengesetz u.a. an Vertriebene und Spätaussiedler gezahlt werden.
Personenkreis
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis in der jetzt gültigen Fassung gehören
- Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetz (BVFB) –Zuzug vor dem 01.01.1993-
- Spätaussiedlerim Sinne des § 4 des BVFG –Zuzug nach dem 31.12.1982-
die als solche in die Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind.
[zurück zum Anfang]
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit
In der Bundesrepublik Deutschland gilt das Prinzip, das Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, grundsätzlich in der gesetzlichen Sozialversicherung gegen die Risiken von Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und Krankheit abzusichern und zudem durch Beiträge zur Rentenversicherung einen Rentenanspruch erwerben. Aber auch die selbstständigen Personengruppen des § 2 SGB VI werden in die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung einbezogen. Die geringfügige Beschäftigung bildet eine Ausnahme zu diesem Grundsatz (§ 8 SGB IV).
Nach § 8 SGB IV ist versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Diese Ausnahmeregelung wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass es sich regelmäßig nicht um eine dauerhaft auf Erwerb ausgerichtete Beschäftigung handelt und daher auch kein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis besteht.
Zum Begriff geringfügige Beschäftigung wird in den Vorschriften der Kranken-, Pflege- Renten- und der Arbeitslosenversicherung nichts Näheres bestimmt. Aussagen hierzu enthält vielmehr das SGB IV. Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt 400 EUR (sowohl für den Rechtskreis West als auch den Rechtskreis Ost) im Monat nicht übersteigt (= geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder wenn die Beschäftigung auf Grund einer zeitlichen Begrenzung eine bestimmte Dauer nicht überschreitet (=kurzfristige Beschäftigung). Der Begriff „geringfügige Beschäftigung“ ist also ein Oberbegriff.
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Entsprechendes gilt für die Beschäftigung während der Freistellungsphase im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelung, die bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.
Die Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absätze 1 und 2 SGB IV gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
[zurück zum Anfang]
Geringfügige Beschäftigung -400 EUR-Job-
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Die Arbeitsentgeltgrenze ist auf monatlich 400,00 EUR festgeschrieben und gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist der anteilige Monatswert maßgebend (Monatsbetrag x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses : 30).
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Insoweit kommt es auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeltes nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger (rechtlicher) Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.
[zurück zum Anfang]
Handelsvertreter
Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter). Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).
Wer, ohne selbstständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2HGB hingegen als Angestellter (abhängig Beschäftigter).
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbstständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (Oder mehreren Unternehmen) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerichtet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Geschäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 erfüllen, sind nach § 92 HGB Handelsvertreter.
Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbstständiger Unternehmer ist, tritt demnach seinem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber. Die Tatsache, dass es sich beim Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Handelsvertrter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei selbstständigen Unternehmern handelt, von denen jeder sein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung der gegenseitigen Pflichten und Rechte zu berücksichtigen.
[zurück zum Anfang]
Hilfe zum Lebensunterhalt
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um Leistungen der Sozialhilfe. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören die Ernährung und Unterkunft und ebenso Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und die persönlichen Dinge des täglichen Bedarfs. Die laufenden Leistungen hierfür richten sich nach den sogenannten Regelsätzen. Die Höhe der monatlichen Regelsätze ist in den Ländern unterschiedlich.
Zum 01.01.2005 erhalten allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen das Arbeitslosengeld II, das aus der Zusammenlegung der Sozialhilfe mit der Arbeitslosenhilfe entstanden ist. Außerdem treten neue Regelsätze in Kraft und die Beihilfen für u. a. Kleidung und Hausrat fallen weg.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Hiervon ausgenommen sind Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II haben. Dies betrifft somit Personen, die in der Lage sind, an mehr als 15 Stunden in der Woche einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist vorwiegend als Geldleistung zu erbringen. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet.
Der Bedarf setzt sich wie folgt zusammen: Die Regelsätze betragen in den alten Bundesländern 345,00 EUR und in den neuen Bundesländern 331,00 EUR. Die Länder können hiervon abweichend Regelsätze bestimmen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 % des Eckregelsatzes; für Kinder unter 14 Jahren 60 % und für die übrigen Haushaltsangehörigen 80 % des Eckregelsatzes. Die Kosten für Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Mietkosten zu leisten; sofern diese als unangemessen hoch betrachtet werden, sind sie bis zum Wechsel in eine günstigere Wohnung zu erbringen. Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe erbracht. Für bestimmte Personengruppen können so genannte Mehrbedarfe geleistet werden. Ebenso kommen einmalige Leistungen, z. B. für Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte u. ä. in Betracht. Nach § 32 SGB XII kommen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gem. § 34 SGB XII Beiträge zur Altervorsorge in Betracht.
Die Regelsätze und die Leistungen für einmalige Bedarfe sind als pauschale Leistungen ausgestaltet. Die anderen Leistungen werden in der Regel in der tatsächlichen Höhe erbracht.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage besteht darin, dass die bisher als einmalige Leistungen erbrachten Hilfen bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen wurden. Der Eckregelsatz wurde dementsprechend erhöht.
Einmalige Leistungen werden nur noch in drei Fällen erbracht (Erstattung des Haushaltes, Erstattung für Bekleidung und notwendige Klassenfahrten).
[zurück zum Anfang]
Ich-AG
Mit der Ich-AG können Arbeitssuchende ihre Arbeitslosigkeit beenden und kostengünstige Dienstleistungen im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit anbieten. Diese Selbstständigkeit wird von der Bundesagentur für Arbeit mit der Zahlung eines Existenzgründungszuschusses gefördert. In der Rentenversicherung besteht für die Bezieher eines Existenzgründungszuschusses Versicherungspflicht.
Bei der Ich-AG handelt es sich um eine Vorstufe zur vollwertigen Selbstständigkeit. Arbeitslose setzen dabei mit einer 3-jährigen Unterstützung der Arbeitslosenversicherung ihre alltagspraktischen Fähigkeiten ein, um den Bedarf an kostengünstigen Dienstleistungen abzudecken (z.B. Tätigkeiten in privaten Haushalten). Die Möglichkeiten der Ich-AG orientieren sich u.a. an den Regelungen der Handwerksordnung. Dort, wo besondere Qualifizierungsvoraussetzungen gelten, sind diese grundsätzlich auch von den Inhabern einer Ich-AG zu erfüllen.
Anspruch auf die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit haben in erster Linie Arbeitslose, die durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ihre Erwerbslosigkeit beenden. Der Existenzgründungszuschuss beträgt monatlich im ersten Jahr 600,00 €, im zweiten Jahr 360 € und im dritten Jahr 240,00 €.
Soweit für diese Existenzgründer eine freiwillige Mitgliedschaft innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage. Entgegen der sonst bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen geltenden Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von (2005) 1.811,25 €, sind die Beiträge bei den Beziehern eines Existenzgründungszuschusses regelmäßig lediglich aus einem Betrag in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen. Für das Kalenderjahr 2005 ergibt sich demnach für diesen Personenkreis eine Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage von 1.207,50 €.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitssystems (Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz – GMG) ist im Übrigen klargestellt worden, dass der Existenzgründungszuschuss bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen unberücksichtigt bleibt, die Regelung trat zum 01.01.2004 in Kraft.
Die Existenzgründer unterliegen im Übrigen für die Dauer des Leistungsbezuges der Rentenversicherungspflicht; eine Möglichkeit der Befreiung von dieser Rentenversicherungspflicht sieht das Gesetz nicht vor.
[zurück zum Anfang]
Insolvenzgeld
Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit bei Insolvenzeröffnung, Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit gezahlt. Als Insolvenzgeld wird das Nettoarbeitsgeld gezahlt, dass der Arbeitgeber für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (voll) ausgezahlt hat. Hat das Arbeitverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geendet, wird Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Zu berücksichtigen ist eine Aufschlussfrist, der Antrag auf Insolvenzgeld muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses gestellt werden.
[zurück zum Anfang]
Insolvenzgericht
Das Insolvenzgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, dass für den Sitz des Arbeitgebers praktisch zuständig ist. Das Insolvenzgericht entscheidet über die Eröffnung bzw. die Ablehnung des Insolvenzverfahrens.
[zurück zum Anfang]
Integrationsamt
Früher Hauptführsorgestelle, jetzt zuständig für das Schwerbehindertenrechts (203 SGB 9). Seine Aufgabe umfassen die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen, die begleitende Hilfe im Arbeitsleben, die zeitweilige Erziehung für schwerbehinderte Menschen, außerdem Schulungen und zum Beispiel für das betriebliche Integrationsteam.
[zurück zum Anfang]
Kindergeld
Nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat jeder Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder, die im Bundesgebiet wohnt. Kindergeld wird grundsätzlich für Kinder bis zum 18. Lebensjahr geleistet, darüber hinaus nur unter bestimmten Vorraussetzungen. Das Kindergeld wird in der Regel an denjenigen gezahlt, der die Kinder überwiegend unterhält.
[zurück zum Anfang]
Krankengeld
Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt, sofern kein Anspruch auf Entgeldvorzahlung im Krankheitsfalle durch den Arbeitgeber (siehe dort) besteht. Es wird gesichert bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Krankenhausbehandlung bzw. bestimmten stationären Kuren sowie Betreuung eines erkrankten Kindes ( Kinderpflegekrankengeld) und bei Arbeitsunfähigkeit wegen nicht rechtswidriger Sterilisation oder nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
Das Krankengeld wird- solange die Arbeitsunfähigkeit besteht- grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gewährt, wegen der selben Erkrankung besteht der Anspruch längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Der Anspruch ruht, solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2 beziehen. Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich nach dem bisherigen Bruttoverdienst (einschließlich Einmalzahlung, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde). Es beträgt grundsätzlich 70 % des kommulierten kalendertäglichen Regelentgeldes, darf allerdings 90 % des kommulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgeldes nicht übersteigen.
[zurück zum Anfang]
Krankenhausbehandlung
Krankenhausbehandlung kommt vor, kann ambulant oder stationär erfolgen. In beiden Fällen besteht Versicherungs
[zurück zum Anfang]
Künstlersozialversicherung
Für selbstständige Künstler und Publizisten besteht grundsätzlich Krankenund Rentenversicherungspflicht; es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen befreien zu lassen. Die Künstlersozialversicherung finanziert sich durch Beitragsanteile der Künstler und Publizisten, durch die Künstlersozialabgabe sowie durch den Bundeszuschuss. Die Beitragsanteile der Künstler und Publizisten richten sich grundsätzlich nach deren voraussichtlichen Jahreseinkommen.
[zurück zum Anfang]
Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld ist ein teilweiser Lohnersatz. Es soll den Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsaufall den Arbeitsplatz und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer erhalten. Ist im Betrieb Kurzarbeit eingeführt, wird den versicherten Beschäftigten Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden gezahlt. Es bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt (Stundenlohn), das der Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Die Höhe richtet sich nach einer bestimmten Tabelle, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erstellt. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wird vom Arbeitgeber beantragt und gezahlt und ihm von der Arbeitsagentur erstattet.
[zurück zum Anfang]
Kurzfristige Beschäftigung
Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Eine geringfügige Beschäftigung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstagen nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung).
Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Aushilfsbeschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Diese Unterscheidung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Arbeitgeber bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (falls der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist) und pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat. Bei der sog. kurzfristigen Beschäftigung sind diese Pauschalbeiträge nicht zu zahlen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung im Voraus vertraglich (z.B. durch einen auch längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist. Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind also nur dann gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (auch Kalenderjahr überschreitend) befristet ist.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dagegen nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 EUR überschreitet.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines über 12 Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrages oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses nicht überschritten wird. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
[zurück zum Anfang]
Medizinscher Dienst
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft aller Krankenkassen, die den Medizinischen Dienst – gemeinsam mit den Pflegekassen – über eine Umlage, abhängig von der Mitgliederzahlt, finanziert.
Der MDK hat folgende Tätigkeitsfelder:
- Transparenz über das aktuelle medizinische Geschehen schaffen,
- Hinweise für die Wertigkeit von Leistungen geben,
- Orientierungsdaten für eine wirtschaftliche Leistungsgewährung liefern und
- Als wichtigste Aufgabe: sozialmedizinische Begutachtung durchführen.
[zurück zum Anfang]
Mini-Jobs
Mit dem Ziel, den gesamten Niedriglohnbereich zu stärken, trat am 01.04.2003 ein komplett neues Recht in Kraft. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Attraktivität solcher Beschäftigungen zu erhöhen und damit den Arbeitsmarkt nachhaltig zu beleben. Erreicht werden soll dies u. a. durch Reduzierung von Sozialabgaben bei versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bis 800,00 EUR.
Bei den so genannten Mini-Jobs (Beschäftigungen in der Gleitzone) mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR haben Arbeitnehmer lediglich einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitragsanteil zu zahlen. Der Beitragsanteil steigt dabei von ca. 4 % bei 400,01 EUR auf den vollen Beitragsanteil von ca. 21 % bei 800,00 EUR progressiv an. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt dabei unverändert.
[zurück zum Anfang]
Mitarbeitende Familienangehörige
Arbeiten Familienangehörige oder Verwandte eines Unternehmers im Betrieb mit, sind sie grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen in der Sozialversicherung versicherungspflichtig wie fremde Arbeitskräfte. Bedingung ist allerdings, dass tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt besteht und es sich nicht nur um eine Mithilfe aufgrund der Familienzugehörigkeit handelt. Merkmale für eine versicherungspflichtige Beschäftigung sind z. B. regelmäßige Mitarbeit anstelle einer fremden Arbeitskraft, Zahlung eines angemessenen Arbeitsentgeltes, weisungsgebundene Eingliederung in den Betrieb, Buchung der Bezüge als Betriebsausgaben und Entrichtung von Lohnsteuer.
[zurück zum Anfang]
Mutterschaftsgeld
Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld für 6 Wochen vor und 8 Wochen (Früh- und Mehrlingsgeburten: 12 Wochen) nach der Entbindung (§ 200 RVO). Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt max. 13 EUR pro Tag für grundsätzlich 99 Tage (= 1.287,00 EUR). Bei Früh- bzw. Mehrlingsgeburten sind es 127 Tage (=1.651,00 EUR).
[zurück zum Anfang]
Mutterschaftsgeldzuschuss
Frauen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten maximal 13 EUR Mutterschaftsgeld pro Kalendertag. Zum Ausgleich des finanziellen Verlustes gegen über dem Arbeitsentgelt bezahlt der Arbeitgeber für die Zeiten der Schutzfristen und für den Entbindungstag einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
[zurück zum Anfang]
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt alle Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die werdende Mutter steht danach u. a. Unter besonderem Kündigungsschutz, und zwar während der Schwangerschaft und für 4 Monate bzw., wenn die Elternzeit genommen wird, für längstens 36 Monate nach der Entbindung. Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz gibt es nur in seltenen Sonderfällen (z. B. Bei Insolvenz des Arbeitgebers), wenn die zuständige oberste Landesbehörde zugestimmt hat(§ 9 MuSchG). Andererseits kann jedoch die Mutter während der Schwangerschaft und zum Ende der Schutzfrist fristgerecht kündigen. Außerdem kann sie zum Ende der Elternzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Die werdende Mutter voll ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen und auf Verlangen darüber eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme auf Kosten des Arbeitgebers vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Schwangerschaft der Aufsichtsbehörde (z. B. dem Gewerbeaufsichtsamt) zu melden, jedoch darf er sie nicht anderen Personen unberechtigt bekannt geben (§5MuSchG).
[zurück zum Anfang]
Nachgehender Versicherungsschutz
De Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung besteht für Mitglieder und familienversicherte Angehörige zunächst während der Mitgliedschaft. Beim Wechsel zu einer anderen Krankenkasse oder Pflegekasse übernimmt die neue Versicherung die weiteren Leistungen. Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (nachgehender Versicherungsschutz). Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung wird insofern als Erwerbstätigkeit bewertet und beseitigt den nachgehenden Versicherungsschutz. Für eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung gilt dies allerdings nicht, da sie nicht mit einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist.
[zurück zum Anfang]
Organisationsreform – Rentenversicherung
Mit dem Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) wird, beginnend mit dem 01.01.2005 die deutsche Rentenversicherung umgestaltet. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten, die für die Zuordnung zu den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestelltenversicherung maßgebend war, wird aufgegeben.
Die Organisationsstruktur sieht vor, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) auf Bundesebene die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) bilden. Ein weiterer Träger auf der Bundesebene sind die bisherige Knappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse, die zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV Knappschaft-Bahn-See) fusionieren. Die bisherigen Landesversicherungsanstalten bilden die Deutsche Rentenversicherung auf der Regionalebene. So heißt dann zum Beispiel die heutige Landesversicherungsanstalt Westfalen in Zukunft „Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen“. Die organisatorischen Veränderungen treten zum 01.10.2005 in Kraft.
[zurück zum Anfang]
Pauschalbeiträge
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind vom Arbeitgeber regelmäßig Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen; die Pauschalbeiträge betragen grundsätzlich 11 % bzw. 12 % (Kranken- bzw. Rentenversicherung) und werden von der Bundesknappschaft eingezogen.
Für die Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt insgesamt regelmäßig 400,00 EUR im Monat nicht übersteigt, muss der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen, und zwar 12 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich 11 % an die gesetzliche Krankenversicherung. Soweit die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt wird, sind Pauschalbeiträge zur Krank- und Renteversicherung in Höhe von jeweils 5 % zu entrichten.
Ausnahme
Eine Ausnahme gilt bei der Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung und auch nicht als Familienmitglied in einer Krankenkasse mitversichert sind. Dies gilt besonders für Beamte, privat krankenversicherte Personen sowie deren Familienangehörige, wen sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert sind. Für geringfügig Beschäftigte, die diesem Personenkreis angehören, muss der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 12 % bezahlen, aber keine Krankenversicherungsbeiträge.
- Rentenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge von 12 % bzw. 5 % des Arbeitsentgelts für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Aus den vom Arbeitgeber zu zahlenden pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung können sich für den ersicherten Rentenansprüche ergeben. Die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung sind im Übrigen auch für Bezieher eine Vollrente wegen Alters zu entrichten, soweit diese eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben (vgl. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), obwohl diese ohnehin zu den versicherungsfreien Personenkreisen gehören.
- Krankenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge von 11 % bzw. 5 % des Arbeitsentgeltes für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (auch familienversichert) sind. Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Beiträgen nicht, weil diese Beschäftigung bereits vollen Krankenversicherungsschutz haben (Mit Ausnahme des Anspruchs auf Krankengeld).
Die Pauschalbeiträge sind an die Bundesknappschaft als zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Im Übrigen erhält die Bundesknappschaft neben den Pauschalbeiträgen auch die ggf. Auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie die abzugebenden Meldungen.
[zurück zum Anfang]
Pauschalbesteuerung -400 EUR-Jobs
Besteuerung des Arbeitsentgeltes aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen
Die Lohnsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist pauschale oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.
Pensionssicherungsverein
Zusammen mit der gesetzlichen Altersrente und der privaten Vorsorge bildet die betriebliche Altersversorgung in der Bundesrepublik eine der drei Säulen der Alterssicherung der Arbeitnehmer. Betriebliche Altersversorgung bedeutet, dass Beschäftigte auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses vom Unternehmen eine Zusage erhalten, später eine Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversorgung zu erhalten. Sie soll die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung ergänzen. Betriebliche Renten werden meist ganz oder überwiegend durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert.
Rund 1,5 Millionen Arbeitnehmer erhalten ihre Zusatzversorgung später von einer Kapitalsammelstelle. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall Beiträge an eine Unterstützungskasse, die dann später die Rentenansprüche befriedigt. Hierbei handelt es sich um selbstständige Einrichtungen zur Altersversorgung, die oft von mehreren Unternehmen gemeinsam getragen werden.
Durch eine gesetzlich geregelte Insolvenzsicherung ist die Zahlung der Versorgungsleistungen auch bei Konkurs oder Zahlungsfähigkeit des Unternehmers sichergestellt. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV a. G.) mit Sitz in Köln.
[zurück zum Anfang]
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Krankheiten oder Behinderungen in diesem Sinne sind:
- Verluste, Lähmungen, oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane oder
- Funktionsstörungen des zentralen Nervensystems, wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychose, Neurosen oder geistige Behinderungen.
[zurück zum Anfang]
Pflegestufen
Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige (und auch für eine Pflegeperson) sind nach Pflegestufen gestaffelt. Maßgeblich dafür ist der Umfang und die Häufigkeit der benötigten Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die jeweils zutreffenden Pflegestufen wird bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit bestimmt.
Es gibt drei Pflegestufen:
- Pflegestufe I
Erheblich Pflegebedürftige. Hilfebedarf besteht einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
- Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden fallen.
- Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonal für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen.
[zurück zum Anfang]
Pflegeversicherung
Die Soziale Pflegeversicherung besteht seit 1995 neben der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung als grundsätzlich eigenständiger fünfter Zweig der Sozialversicherung. Die mitgliedschafts-, beitrags- und leistungsrechtlichen Regelungen finden sich im SGB XI –Soziale Pflegeversicherung.
[zurück zum Anfang]
|