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Gesetzesänderungen 1 Arbeitsrecht

"Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz)"

Bitte hierzu auch Gesetzesänderungen 9 Arbeitsrecht lesen!

Das Gesetz ist am 01.01.1999 in Kraft getreten und durch das „Gesetz zur Modernisierung am Arbeitsmarkt“ vom 27.12.2003 teilweise mit Wirkung zum 01.01.2004 schon wieder überholt.

Durch das Korrekturgesetz von 1999 kam es zu Änderungen im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes sowie des Betriebsverfassungsrechts. Wir stellen diese Änderungen nachfolgend dar, weisen aber darauf hin, dass es im Kündigungsschutzgesetz zum 1.1.2004 schon wieder Änderungen gegeben hat, die den Rechtszustand wieder zurückgedreht haben, siehe Gesetzesänderungen 9 Arbeitsrecht .

Im Bereich des Kündigungsschutzes wurde durch das Korrekturgesetz zunächst der vor 1996 geltende Rechtszustand im Wesentlichen wieder hergestellt. Nach Senkung des Schwellenwertes kam das Kündigungsschutzgesetz bereits dann wieder zur Anwendung, wenn im Betrieb in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Zwischenzeitlich (1996-1999) lag der Schwellenwert bei 10 Beschäftigten. Durch das Gesetz zur Modernisierung am Arbeitsmarkt wurde der Schwellenwert abermals auf 10 Beschäftigte erhöht.

Der Schwellenwert wird so errechnet: Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75, darüber mit 1,0 berücksichtigt. Achtung: Diese Berechnungsmethode bleibt auch nach der jüngsten Gesetzesänderung bestehen.

Nach der alten Rechtslage (also vor 01.01.1999) war bei Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen die soziale Auswahl auf die Kriterien „Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflicht“ beschränkt. Diese Beschränkung wurde durch das Korrekturgesetz aufgehoben, indem auch andere Kriterien wie Berufskrankheit oder Schwerbehinderung oder Mitverdienst des Ehegatten zu berücksichtigen waren. Auch diese Änderung wurde schon wieder durch das Modernisierungsgesetz zum 01.01.2004 „zurückgefahren“; denn nunmehr besteht wieder (wie vor dem 01.01.1999) eine Beschränkung und zwar auf die Kriterien „Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Lebensalter“.

Unter der damaligen Regierung wurde 1996 die Lohnfortzahlung für erkrankte Arbeitnehmer auf 80% gesenkt. In vielen Branchen hatten sich die Tarifpartner allerdings gleichwohl auf das volle Lohnniveau geeinigt. Die neue Regierung hat mit dem Korrekturgesetz die volle Entgeltfortzahlung wieder eingeführt. Aus diesem Grunde ist auch die Tauschmöglichkeit „voller Lohn gegen einen Tag Urlaub pro Krankheitswoche“ weggefallen. Die 1996 eingeführte Wartezeit von vier Wochen für neue Mitarbeiter hat nach wie vor Bestand. An dem Rechtszustand des Entgeltfortzahlungsgesetztes hat die Gesetzesänderung vom 01.01.2004 nichts geändert.

Nach der alten Rechtslage war das Interessenausgleichsverfahren gem. § 112 BetrVG mit einer Frist versehen, wonach der Interessenausgleich als versucht galt, wenn der Unternehmer vor Durchführung der Betriebsänderung den Betriebsrat beteiligte und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Beratungen oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme der Beratungen ein Interessenausgleich zustande gekommen war, wobei die Frist spätestens einen Monat nach Anrufung der Einigungsstelle endete. Diese Fristen wurden gestrichen, weshalb ein Interessenausgleich nunmehr versucht ist, wenn der Arbeitgeber alle Verfahrensschritte einschließlich der Anrufung und Verhandlung vor der Einigungsstelle durchlaufen hat.