Gesetzesänderungen 9 Arbeitsrecht
"Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt"
Durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 werden -unter anderem- wichtige Normen des Kündigungsschutzgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes geändert.
Im Einzelnen:
- Erklärter Wille des Gesetzgebers ist es, den Kündigungsschutz ab 01.01.2004 flexibler zu gestalten, um mehr Beschäftigung zu schaffen
- Für Handwerksbetriebe und kleine Gewerbetreibende sollen Neueinstellungen erleichtert werden, indem der Betrieb bis zu zehn Beschäftigte haben kann, ohne dass der Kündigungsschutz ausgelöst wird. Bislang lag der Schwellenwert bei fünf Beschäftigten. Für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben mit bis zu zehn Beschäftigen, die nach der bisherigen Regelung Kündigungsschutz genossen, ändert sich nichts, weil die Neuregelung nur für Beschäftigungsverhältnisse gilt, die ab dem 01.01.2004 begründet werden. Faktisch wirkt sich die Regelung sogar erst ab 01.07.2004 aus, weil Kündigungsschutz erst nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit gilt.
- Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl auf die vier Kriterien
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Lebensalter
- Schwerbehinderung
- Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
begrenzt.
Leistungsträger können davon ausgenommen werden.
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es nunmehr neben der bisherigen Kündigungsschutzklage zusätzlich ein
Verfahren für eine vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Der gekündigte Arbeitnehmer kann
wählen, ob er Kündigungsschutzklage erhebt oder lieber eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro
Beschäftigungsjahr annimmt. Diese letzte Alternative besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung
der Kündigungsschutzklage hat verstreichen lassen. Der Abfindungsanspruch setzt allerdings voraus, dass der
Arbeitgeber die Kündigung zum einen auf betriebsbedingte Gründe stützt und zum anderen den Arbeitnehmer im
Kündigungsschreiben ausdrücklich auf den Abfindungsanspruch hingewiesen hat.
Es bleibt abzuwarten, wie die Arbeitsverwaltung reagiert, wenn ein Arbeitnehmer den Abfindungsanspruch „ohne Gegenwehr“ wählt; denn dieses Verhalten könnte nach den allgemeinen Kriterien durchaus den Eintritt einer Sperrzeit begründen!
- Durch eine Neufassung der §§ 4 ff. KschG wird die Klagefrist für alle Kündigungsschutzklagen vereinheitlicht, unabhängig davon, welcher Unwirksamkeitsgrund vom Arbeitnehmer geltend gemacht wird. Nach der alten Gesetzeslage musste der Arbeitnehmer, wenn er Verstöße gegen das Kündigungsschutzgesetz einwandte, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben; andere Unwirksamkeitsgründe wie z. B. fehlende Schriftform, fehlerhafte Betriebsratsanhörung, Tatsache einer Schwangerschaft etc. konnten auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist durch Erhebung einer Klage geltend gemacht werden. Dieser uneinheitliche Zustand ist nunmehr beseitigt, indem alle Unwirksamkeitsgründe einheitlich innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden müssen.
- Um Existenzgründern die Einstellung von Arbeitnehmern zu erleichtern, erhalten diese die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge ohne Befristungsgrund bis zu der Dauer von vier Jahren abzuschließen. Entsprechend wurde in das Teilzeit- und Befristungsgesetz der § 14 Abs. 2 a eingefügt.
- Durch eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist klar gestellt, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist. Damit ist eine jahrelang
anhaltende Differenz zwischen Europäischer und deutscher Rechtsprechung geklärt. Die Gesetzesneuregelung wird vor allem auf
dem medizinischen Sektor erhebliche Auswirkungen haben. Zum Streit in der Rechtsprechung s.
Entscheidungen 2 Arbeitsrecht.
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