Gesetzesänderungen 2 Arbeitsrecht
Einführung der Schriftform für Kündigungen durch "Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens"
Zum 01.05.2000 ist das „Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens“ in Kraft getreten. Neben einigen Änderungen im Bereich des Prozessrechts brachte die Neuregelung auch eine beachtenswerte Änderung des materiellen Rechts.
Neu eingeführte wurde nämlich § 623 BGB, wonach nunmehr für die Kündigung, den Auflösungsvertrag sowie für Befristungen von Arbeitsverhältnissen zwingend die Schriftform vorgesehen ist.
Diese Regelung hat teilweise erhebliche Auswirkungen in der Praxis: Bisher waren auch mündliche Kündigungen, sei es durch den Arbeitgeber, sei es durch den Arbeitnehmer möglich. Solche mündlichen Kündigungen hatten die gleichen Wirkungen wie eine schriftliche Kündigung. Dies war besonders in den Fällen unbefriedigend, wo der Arbeitnehmer im Zustand der akuten Verärgerung oder bei emotionsgeladenen Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz übereilt eine Kündigung ausgesprochen hatte. Durch die Neuregelung wird der Arbeitnehmer vor der übereilten Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt, außerdem soll das Arbeitsgerichtsverfahren durch eine klarere Beweislage beschleunigt werden.
Falls dennoch eine mündliche Kündigung ausgesprochen wird, so ist die Kündigung nach § 125 BGB nichtig, eine Heilung ist nicht möglich. Die Kündigung muss unter Wahrung der gesetzlichen Form erneut ausgesprochen werden. Ob der Arbeitnehmer, dem mündlich gekündigt wurde, nach den neuen Regelungen im Kündigungsschutzgesetz -Gesetzesänderungen 9 Arbeitsrecht- gehalten ist, den Einwand der Formnichtigkeit innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KschG durch Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend zu machen, ist in der Literatur umstritten. Eine obergerichtliche Entscheidung gibt es hierzu naturgemäß noch nicht. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte die Kündigung innerhalb der Dreiwochenfrist nach Ausspruch der mündlichen Kündigung erheben, will er nicht Gefahr laufen, dass die Kündigung ansonsten nach Fristablauf unwiderruflich als wirksam gilt.
Das Schriftformerfordernis gilt für alle Arten von Kündigungen, also sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerkündigungen, fristlose und fristgerechte Kündigungen, Beendigungs- oder Änderungskündigungen. Auch Aufhebungsverträge sind betroffen. Daneben gilt das Schriftformerfordernis auch für alle Arten von Befristungen. Nicht formbedürftig dagegen ist die Erklärung des Arbeitgebers, dass der den befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht verlängern wird, sowie die Anfechtung des Arbeitsvertrags.
Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses müssen zukünftig folgende Punkte beachtet werden: Der Text der Kündigung muss nicht handschriftlich sein, die Kündigung muss aber eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift muss den Text nach unten räumlich abschließen. Zu beachten ist, dass eine Kopie bzw. eine Faxkopie der Kündigung, die nicht ebenfalls eigenhändig unterschrieben ist, die Schriftform nicht wahrt. Es wird in Zukunft nicht mehr möglich sein, eine Kündigung per Telefax zu übermitteln.
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