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Gesetzesänderungen 3 Sozialrecht

"Reform der Erwerbsunfähigkeitsrente"

Das Recht der Erwerbsunfähigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil des Sozialrechts. Zum 01.01.2001 ist das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Kraft getreten, mit dem das Erwerbsunfähigkeitsrecht von Grund auf reformiert wurde.

Die tiefgreifendste Änderung, ist der Wegfall des Berufsschutzes bei der Berufsunfähigkeitsrente. Nach bisherigen Recht kam es für die Frage der Berufsunfähigkeit im wesentlichen darauf an, ob der Betroffene in dem zuletzt ausgeübten Beruf oder in einer zumutbaren anderen Tätigkeit, auf die er verwiesen werden konnte, noch mindestens die Hälfte des Einkommens eines vergleichbaren gesunden Arbeitnehmers erzielen konnte. War dies nicht der Fall, lag Berufsunfähigkeit vor. Für die Frage, welche Verweistätigkeit im Einzelnen noch zumutbar war, hatte das Bundessozialgericht ein ausgefeiltes Stufensystem entwickelt. Grundsätzlich galt, daß der Betroffene auf eine Tätigkeit verwiesen werden durfte, die eine Stufe unterhalb seiner bisherigen Qualifikation lag. Ein Arbeitnehmer, der in einem Lehrberuf tätig war, durfte beispielsweise auf eine angelernte Tätigkeit verwiesen werden, ein Arbeitnehmer, der in einer angelernten Tätigkeit beschäftigt war, auf eine ungelernte Tätigkeit. Wenn der Betroffene in dieser Verweistätigkeit noch mehr als halbschichtig arbeiten konnte, lag keine Berufsunfähigkeit vor. Für ungelernte Arbeiter bestand kein Berufsschutz, hier durfte der Betroffene auf den gesamten Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Nach der Neuregelung gibt es nur noch eine volle und eine halbe Erwerbsunfähigkeitsrente. Wer täglich nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann, erhält eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente, wer mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann, bekommt eine halbe Erwerbsunfähigkeitsrente. Darauf, im zuletzt ausgeübten Beruf noch tätig sein zu können, kommt es somit nicht mehr an, sondern nur noch auf den Grad der verbliebenen Leistungsfähigkeit.

Dies hat zur Folge, daß ein Betroffener, der seinen bisher ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, dann keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bekommt, wenn er in einen beliebigen anderen Beruf noch mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann. Der ursprüngliche Zweck der Berufsunfähigkeitsrente, einen sozialen Ausgleich für den gesundheitsbedingten Verlust des angestammten Arbeitsplatzes zu schaffen und so den sozialen Abstieg zu verhindern, wird somit durch die Neuregelung nicht mehr erfüllt.

Auf der anderen Seite haben jetzt aber auch ungelernte Arbeiter, für die nach der bisherigen Regelung kein Berufsschutz bestand, die Möglichkeit, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

Zu beachten ist noch, daß aus Gründen des Vertrauensschutzes für diejenigen Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, die bisherige gesetzliche Regelung weiter besteht. Dieser Personenkreis genießt somit im Falle der Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin Berufsschutz. Bei denjenigen Betroffenen, die bereits eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente beziehen, bleibt ebenfalls alles beim Alten. Dies gilt auch für diejenigen Versicherten, die eine befristete Rente beziehen. Bei künftigen Entscheidungen über die Weitergewährung dieser Rente, sei es befristet oder unbefristet, gilt weiterhin das bisherige Recht.