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Gesetzesänderungen 5 Sozialrecht

"Alterseinkünftegesetz"

Ab 01.01.2005 ergeben sich durch das so genannte "Alterseinkünftegesetz" erhebliche Änderungen in der Besteuerung sowohl der gesetzlichen Rentenansprüche als auch die private Altersvorsorge.

Kernpunkt des Gesetzes ist eine grundlegende Reform der Rentenbesteuerung, nämlich die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Begründet wurde das Gesetzgebungsverfahren damit, dass mit dem Alterseinkünftegesetz eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts verwirklicht werde, Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleich zu behandeln.

Was ist die nachgelagerte Besteuerung?

Bisher galt der Grundsatz, dass Renteneinkünfte nur teilweise, nämlich mit dem Ertragsanteil zur Einkommenssteuer herangezogen wurden. Zu einer tatsächlichen Besteuerung der Rente kam es aber allenfalls dann, wenn neben der Rente vom Rentenempfänger selbst oder vom gemeinsam veranlagten Ehegatten noch weitere Einkünfte hinzukamen. Bei einem Alleinstehenden bleibt bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren und einem Ertragsanteil von 27 % nach bisher geltendem Recht eine jährliche Rente von € 38.0000,-- steuerfrei.

Nach bisheriger Rechtslage waren somit die ausgezahlten Renten steuerlich begünstigt, dafür wurden die Beiträge besteuert. Künftig ist es umgekehrt: die Beiträge sollen steuerlich begünstigt werden, dafür werden die Renteneinkünfte besteuert.

Wie funktioniert die nachgelagerte Besteuerung?

Während einer Übergangszeit von 35 Jahren wird beginnend mit einem zu versteuernden Rententeil von 50% der zu versteuernde Rententeil schrittweise auf 100% im Jahre 2040 angehoben. Der jeweils zu versteuernde Rentenanteil wird dabei für jeden Rentenjahrgang festgeschrieben und ändert sich in der Zukunft nicht mehr: Jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Versteuerung ausgeschlossen bleibt. Die Festschreibung gilt ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt.

Beispiel:

Rentenbeginn am 01.09.2005, Rentenhöhe € 1.000,--. Am 01.07.2006 erfolgt eine Rentenerhöhung auf € 1.100,--.

Im Jahr 2005 gilt ein Besteuerungsanteil von 50%. Für die künftige Festschreibung des Steuerfreibetrages ist das Jahr 2006 entscheidend. Weil 2006 eine Rentenerhöhung erfolgt, wird der zu versteuernde Anteil berechnet wie folgt:

6 x € 1.000,--€ 6.000,-- 
6 x € 1.100,--€ 6.600,-- 
Summe: € 12.600,-- 
 
X 50% € 6.300

Für die restliche Laufzeit der Rente wird der Freibetrag auf € 6.300,-- festgeschrieben.

Nach dem Alterseinkünftegesetz sind die Bestandsrenten und die Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Höhe von ca. 18.900,-- für Alleinstehende generell steuerfrei. Bei allein stehenden Beamtenpensionären beginnt die Versteuerung bei jährlichen Versorgungsbezügen von € 12.836,--. Für Verheiratete verdoppeln sich die Beträge.

Welche Steuerabzugsmöglichkeiten gibt es bei den Beiträgen?

Parallel zu dem stufenweisen Übergang zur vollen Besteuerung der Renteneinkünfte erfolgt eine stufenweise Beitragsfreistellung für Vorsorgeaufwendungen.

Künftig werden Aufwendungen zur Altersvorsorge –Beiträge an die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen- bis zu einem Höchstbetrag von € 20.000,-- steuerfrei gestellt.

Es gilt eine Übergangsphase von 20 Jahren: Zunächst sind ab 2005 innerhalb des oben genannten Rahmens 60% der Vorsorgeaufwendungen absetzbar, bei einem Höchstbetrag von € 20.000 ,-- also maximal € 12.000,--. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte an, so dass 2025 die Beiträge zu 100% -wiederum unter Betrachtung der Höchstgrenze von € 20.000,-- - abgesetzt werden können.

Welche privaten Versicherungen werden steuerlich berücksichtigt?

Beiträge zu Gunsten einer privaten Leibrentenversicherung werden nur dann gefördert, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dürfen außerdem nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein, d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden.

Bisherige Kapitallebensversicherungen erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Das Steuerprivileg, das diese Versicherungen bisher genossen (Sonderausgabenabzugsfähigkeit und Steuerfreiheit der Auszahlung) wurde mit der Neuregelung für Neuverträge ab dem 01.01.2005 abgeschafft. Für Altverträge und Verträge, die bis zum 31.12.2005 geschlossen wurden – und für die vor dem 31.12.2005 zumindest ein Beitrag gezahlt wurde!- ändert sich also nichts.

Welche Änderungen gibt es bei der „Riester-Rente“ und der betrieblichen Altersversorgung?

Die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung werden künftig steuerfrei gestellt. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Betrieben, die nunmehr auch von der Möglichkeit der steuerfreien und bis 2008 sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung Gebrauch machen können.

Bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird wie bei der gesetzlichen Rente ebenfalls zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird als Ausgleich für die insoweit entfallende Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung um 1.800 Euro erweitert.

Künftig kann ein Arbeitnehmer die Betriebsrente zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen und dort auch weiterführen (so genannte Portabilität). Damit werden Arbeitnehmer besser gestellt, die ihren Arbeitsplatz häufiger gewechselt haben.

Ab 2005 werden Vereinfachungen bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge - der Riester-Rente - sowohl für die Steuerpflichtigen als auch die Anbieter umgesetzt. Der Anleger hat zudem die Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen. Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, ist die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife - so genannter Unisex-Tarife - vorgeschrieben. Dies stellt sicher, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen Auszahlungen erhalten.

Bereits abgeschlossene Altersvorsorgeverträge können auf Grund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Anbieter und Anleger grundsätzlich auf die neuen Kriterien umgestellt werden.