Gesetzesänderungen 7 Arbeitsrecht
"Arbeitsrecht und Schuldrechtsreform"
Zum 01.01.2002 ist die Schuldrechtsreform in Kraft getreten. Im Zuge der Reform wurde das frühere AGB-Gesetz, das eine umfangreiche Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezweckte, aufgehoben und die entsprechenden Vorschriften mit im wesentlich gleichen Inhalt in das BGB aufgenommen. Die Verwendung von AGB ist beispielsweise in Kaufverträgen Gang und Gäbe, nach der alten Gesetzeslage galt aber das AGB-Gesetz nicht für Arbeitsverträge. Diese Lücke wurde nun geschlossen mit der Folge, dass nun auch Arbeitsverträge nach den neuen §§ 305-310 BGB einer umfassenden Inhaltskontrolle unterzogen werden können, wenn es sich um Verträge handelt, die mit gleichem Inhalt für eine Vielzahl von Fällen verwendet werden, z.B. Standardarbeitsverträge bei größeren Firmen.
Kernpunkt des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, den Verbraucher vor Benachteiligungen zu schützen, die durch die Verwendung von AGB entstehen. Bei der Verwendung von AGB handeln die Parteien den Inhalt nicht frei aus, der Vertragsinhalt wird vielmehr vom Unternehmer, dessen AGB verwendet werden, einseitig "diktiert". Dadurch besteht die Gefahr, dass der Vertrag einseitig zugunsten des Unternehmers ausfällt.
Diese Gefahr besteht gerade auch bei Arbeitsverträgen, so dass die Gesetzesänderung aus Sicht des Arbeitnehmers sehr zu begrüßen ist.
Ganz vorbehaltlos erfolgte die Gesetzesänderung aber nicht: "bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen", wie es in § 310, Abs. 4 BGB heißt. Wie diese gesetzliche Regelung ausgelegt werden muss, wird sich in der Zukunft zeigen. Es ist aber zu befürchten, dass durch diese gesetzliche Inkonsequenz ein eigentlich begrüßenswertes Ziel, nämlich die Verbesserung des Schutzes des Arbeitnehmers vor unangemessener Benachteiligung durch den Arbeitgeber, erschwert oder ganz vereitelt wird.
Umstritten war bislang die Frage, ob der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nach § 312 BGB widerrufen könne. Das BAG hat
dies verneint. Nach Auffassung des BAG erfasst der § 312 BGB keine im Personalbüro abgeschlossenen arbeitsrechtlichen
Beendigungsvereinbarungen. Solche Beendigungsvereinbarungen werden nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft
atypischen Umgebung abgeschlossen. Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr ein Ort, an dem typischerweise
arbeitsrechtliche Fragen geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als „besonderer Vertriebsform“ zu Grunde liegt, kann deshalb kein Rede sein. Das Urteil wird
unter Entscheidungen 5 Arbeitsrecht umfassend vorgestellt.
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