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Entscheidungen 2 Arbeitsrecht

"Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit"

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2003 (1 ABR 2/02)

Leitsätze:

  1. Die Zuordnung von Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 durch die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar.
  2. Nach dem Arbeitszeitgesetz vom 06. Juni 1994 ist Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit anzusehen. Dies ergibt sich zwingend aus § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG. Ein der Richtlinie 93/104/EG entsprechendes anderes Verständnis ist auch im Wege gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nicht möglich.
  3. Hat der nationale Gesetzgeber eine europäische Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kommt eine unmittelbare Geltung und ein darauf beruhender Anwendungsvorrang der Richtlinie nur vertikal im Verhältnis zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen, nicht aber horizontal im Verhältnis Privater untereinander in Betracht.

Diese Entscheidung ist im Volltext unter www.bundesarbeitsgericht.de abrufbar, s .auch unsere Links.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9.September 2003 (C-151/02)

Leitsatz:

Bei einem Bereitschaftsdienst, der an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, handelt es sich im vollen Umfang um Arbeitszeit, auch wenn der Arzt sich in der Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, an der Arbeitsstelle ausruhen darf.

Die Entscheidung ist im Volltext unter www.europa.eu.int abrufbar, s. auch unsere Links.

Erläuterung:

Das Bundesarbeitsgericht hat mit der oben dargestellten Entscheidung klargestellt, dass das deutsche Recht, welches den Bereitschaftsdienst bislang nicht als Arbeitszeit ansah, mit Europäischem Recht nicht vereinbar ist. Diese Änderung in der deutschen Rechtsprechung war die Konsequenz aus der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des EUGH. Gleichwohl meinte das Bundesarbeitsgericht, könne dieser Widerspruch zwischen nationalem und europäischem Recht nicht dazu führen, dass in Arbeitsverhältnissen zwischen Privaten das Europäische Recht automatisch Vorrang habe, weil nämlich das Arbeitszeitgesetz eindeutig und im Wortlaut nicht auslegbar Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit ansehe. Auch die zeitlich danach ergangene, oben dargestellte Entscheidung des EuGH, die wiederholt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit definierte, hätte wohl an der Rechtsprechung des BAG nichts geändert.
Damit lag der „schwarze Peter“ nach wie vor beim Gesetzgeber, der seit langem aufgerufen war, das deutsche Recht dem Europäischen Recht anzugleichen. Tatsächlich ist am 1.1.2004 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die nun klarstellt, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist, vergleiche hierzu ausführlicher die Darstellung in der Rubrik Gesetzesänderungen 9 Arbeitsrecht.