Steuerliche Behandlung:
Das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 brachte erhebliche Änderungen hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Abfindungen, die bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt werden. Durch das Haushaltsbegleitungsgesetz 2004 wurde diese einkommenssteuerrechtliche Behandlung mit Wirkung zum 1.1.2004 nochmals abgeändert.
Im Einzelnen:
Durch das Steuerentlastungsgesetz wurde der § 3 Nr. 9 EStG neu gefasst, welcher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Abfindungen einkommenssteuerfrei sind. Zum anderen wurde § 34 EStG geändert, der eine Steuerbegünstigung von Abfindungen im Rahmen der außerordentlichen Einkünfte ermöglicht.
Nach den Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 wurden die steuerlichen Freibeträge
seinerzeit um ein Drittel gesenkt:
Abfindungen bis zu einer Höhe von € 8.180,67 waren einkommenssteuerfrei. Bei Bestand des Arbeitsverhältnisses von mindestens 15 Jahren und Vollendung des 50. Lebensjahres erhöhte sich der Freibetrag auf € 10.225,84. bei Bestand des Arbeitsverhältnisses von mindestens 20 Jahren und Vollendung des 55. Lebensjahres auf € 12.271,01.
Durch das Haushaltsbegleitungsgesetz wurden diese Freibeträge deutlich gekürzt. Steuerfrei sind nunmehr € 7.200,00, bei vollendetem 50. Lebensjahres und Bestand des Arbeitsverhältnisses von 15 Jahren € 9.000,-- und bei vollendetem 55. Lebensjahres und Bestand des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren € 11.000,--.
Durch das Steuerentlastungsgesetz trat an die Stelle der früheren Steuerermäßigung des § 34 EStG die sogenannte Fünftelregelung. Damit werden Abfindungszahlungen beim zu versteuernden Einkommen dem Grunde nach wie außerordentliche Einkünfte behandelt. Der Arbeitnehmer kann aber auf Antrag die Steuer auf eine Abfindungszahlung mit dem fünffachen der Steuer ansetzen lassen, die auf ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte entfällt. Hieran hat sich durch das Haushaltsbegleitungsgesetz nichts geändert.
Zu beachten ist, dass die Steuerfreiheit nur für Abfindungen gilt, die für den vom Arbeitgeber veranlassten Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Wird zum Beispiel das Arbeitsentgelt reduziert oder werden die Arbeitsbedingungen sonst wie zu Lasten des Arbeitnehmers geändert und gerade zum Ausgleich hierfür eine Abfindung gezahlt, so ist diese Abfindung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, für das Steuerfreiheit nicht in Betracht kommt.
Beitragsrechtliche Behandlung von Abfindungen
Grundsätzlich sind Abfindungen dann nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt, wenn sie ausschließlich wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. In diesem Falle handelt es sich um Zahlungen für Zeiten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses.
Enthält die Abfindung allerdings noch zustehendes Arbeitsentgelt (sogenannte Mischabfindung), so ist zu differenzieren: Soweit die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes abgilt, besteht keine Beitragspflicht. Soweit laufendes rückständiges Arbeitsentgelt einbezogen wird, besteht Beitragspflicht.
Beispiel:
Arbeitgeber A kündigt dem Arbeitnehmer B zum 31.03. Arbeitnehmer B arbeitet bis 31.03. Im Kündigungsschutzprozess einigen sich die Parteien auf den Beendigungszeitpunkt 28.02. und vereinbaren eine Abfindung, die zum einen den Verlust des Arbeitplatzes abgilt und zum anderen um den Betrag erhöht wird, der dem Entgelt für einen Monat geleisteter Arbeit entsprechen würde. Hier ist der Teil der Abfindung beitragsfrei, der für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Soweit die Parteien den Versuch unternommen haben, beitragspflichtiges Entgelt für den Monat März in eine sozialversicherungsrechtlichen begünstigte Abfindung umzuwandeln, ist dies nicht zulässig. Dieser Teil ist wie beitragspflichtiges Entgelt zu behandeln.
Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung z. B. wegen Reduzierung des Gehaltes im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen, so liegt beitragspflichtiges Entgelt vor.