Wissenswertes 6 Sozialrecht
"Sozialrechtliche Behandlung von Entlassungsabfindungen"
1) Zum 01.04.1999 ist die Berücksichtigung von Entlassungsabfindungen gesetzlich neu geregelt worden. Zur Vorgeschichte dieser Neuregelung ist folgendes zu bemerken:
Unter der alten Bundesregierung wurde § 140, Abs. 3 SGB III neu gefasst. Nach der Neuregelung war vorgesehen, dass vom Arbeitnehmer gezahlte Entlassungsabfindungen grundsätzlich nach Abzug von Steuern und gewisser Freibeträge zu einem erheblichen Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden sollten. Diese Regelung wäre zum 07.04.1999 in Kraft getreten. Buchstäblich in letzter Minute wurde diese Regelung nochmals geändert und beschlossen, dass § 140, Abs. 3 SGB III gestrichen und grundsätzlich die frühere Situation wiederhergestellt werden sollte. Diese Regelung ist seit dem 01.04.1999 in Kraft.
Nach der Neuregelung werden vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigungen nicht mehr generell auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Die Neuregelung ist seit dem 01.04.1999 in Kraft. Arbeitslose, deren Abfindung bereits nach § 143 SGB III auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet worden ist, können rückwirkend die Geltung des neuen Rechts beantragen!
2) Nach § 143a SGB III führt die Zahlung einer Abfindung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die eigentlich geltende ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Dies ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags ja oftmals der Fall, da der Arbeitnehmer durch die Zahlung der Abfindung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewegt werden soll.
Nach § 143 a SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist regulär geendet hätte. Die Frist beginnt mit dem Tag der (nicht fristgemäßen) Kündigung bzw. beim Fehlen einer Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also an dem Tag, an dem der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, bzw. an dem Tag, an dem nach dem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis enden soll.
Für den Fall, dass eine ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht möglich ist, z.B. im Fall eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, gelten fiktive Kündigungsfristen:
- Bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss gilt eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr,
- bei zeitlich begrenztem Ausschluss oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene außerordentliche Kündigung gilt die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gegolten hätte (also die eigentlich geltende ordentliche Kündigungsfrist),
- falls dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, gilt eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr,
- hat der Arbeitnehmer auch noch eine Urlaubsabgeltung gemäß § 143, Abs. 2 SGB III erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.
Nach § 143 a, Abs. 2 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld längstens für ein Jahr. Er ruht aber nicht über den Tag hinaus, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, weil es befristet war, oder bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des im letzten Beschäftigungsjahr verdienten Arbeitsentgeltes 60% der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Der zu berücksichtigende Anteil der Abfindung verringert sich um jeweils 5% für jeweils 5 Jahre im Betrieb, als auch für jeweils 5 Jahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres. Er beträgt aber mindestens 25% der Abfindung.
3) Der Gesetzgeber hat auch die Erstattungspflicht des Arbeitgebers wiederhergestellt. Nach dem neuen § 147 A SGB III ist der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach der Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen zu erstatten.
4) Zu beachten ist, dass wie bisher neben der Anordnung des Ruhens des Arbeitslosengeldes auch die Verhängung einer Sperrzeit nach § 144, Abs. 1 SGB III in Frage kommt. Die Anspruchsdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld wird durch den Ruhenszeitraum nicht gemindert, während die Sperrzeit zu einer Verkürzung führt.
5) Beitragsrechtliche Behandlung von Abfindungen
Grundsätzlich sind Abfindungen dann nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt, wenn sie ausschließlich wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. In diesem Falle handelt es sich um Zahlungen für Zeiten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses.
Enthält die Abfindung allerdings noch zustehendes Arbeitsentgelt (sogenannte Mischabfindung), so ist zu differenzieren: Soweit die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes abgilt, besteht keine Beitragspflicht. Soweit laufendes rückständiges Arbeitsentgelt einbezogen wird, besteht Beitragspflicht.
Beispiel:
Arbeitgeber A kündigt dem Arbeitnehmer B zum 31.03. Arbeitnehmer B arbeitet bis 31.03. Im Kündigungsschutzprozess einigen sich die Parteien auf den Beendigungszeitpunkt 28.02. und vereinbaren eine Abfindung, die zum einen den Verlust des Arbeitplatzes abgilt und zum anderen um den Betrag erhöht wird, der dem Entgelt für einen Monat geleisteter Arbeit entsprechen würde. Hier ist der Teil der Abfindung beitragsfrei, der für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Soweit die Parteien den Versuch unternommen haben, beitragspflichtiges Entgelt für den Monat März in eine sozialversicherungsrechtlichen begünstigte Abfindung umzuwandeln, ist dies nicht zulässig. Dieser Teil ist wie beitragspflichtiges Entgelt zu behandeln.
Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung z. B. wegen Reduzierung des Gehaltes im Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen, so liegt beitragspflichtiges Entgelt vor.
6) Zur steuerrechtlichen Behandlung von Abfindungen s. auch Wissenswertes 2 Arbeitsrecht.
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