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Wissenswertes 2 Sozialrecht

"Unternehmerfrauen im Sozialrecht"

Die Situation ist nicht rosig: Nachdem der Betrieb des Ehemannes Insolvenz anmelden muss und schließt, verliert auch die im Betrieb seit vielen Jahren mitarbeitende Ehefrau die Arbeit. Wenigstens, so glauben beide, bleibt ja der Anspruch der Ehefrau auf Arbeitslosengeld. Doch dem Gang aufs Arbeitsamt folgt der nächste Tiefschlag: das Arbeitsamt verweigert die Zahlung von Arbeitslosengeld mit der Begründung, dass die Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewesen sei.

Die Ehegatten fragen sich, wie dies sein kann, nachdem jahrelang Beiträge zur Sozialversicherung und somit auch zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden und die Ehegatten davon ausgegangen sind, dass damit im Bedarfsfall auch ein Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes besteht.

Das Problem liegt hierbei darin, dass Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht wie bei einer privaten Versicherung die pünktliche Entrichtung der Versicherungsbeiträge ist, sondern in erster Linie die Feststellung, ob die Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten, oder bei Kindern im Betrieb der Eltern, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn der Familienangehörige zwar im Betrieb mitgearbeitet hat, aber diese Mitarbeit lediglich auf familiären Verpflichtungen beruhte.

Die Sozialgerichte haben Kriterien für die Abgrenzung von dieser so genannten "familienhaften Mithilfe" geschaffen, die von den Arbeitsämtern zu berücksichtigen sind. Indizien für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sind beispielsweise die Zahlung eines branchenüblichen Arbeitsentgeltes auf ein eigenes Konto des mitarbeitenden Familienangehörigen, die Eingliederung in den Betrieb, die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Betriebsinhaber, der Ersatz einer fremden Arbeitskraft durch den Familienangehörigen, die Abführung von Lohnsteuer und die Verbuchung des Gehaltes als Betriebsausgabe. Das Arbeitsamt darf, wie es in der Praxis leider oftmals vorkommt, die Gewährung des Arbeitslosengeldes nicht schon deswegen ablehnen, weil die Ehefrau beispielsweise Eigentümerin und Vermieterin des Betriebsgebäudes ist, dem Ehegatten ein Darlehen für den Betrieb gewährt oder eine Bürgschaft übernommen hat. In diesen Fällen neigen die Arbeitsämter oftmals dazu, von vornherein die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen, da kein "typisches" Arbeitnehmerverhältnis vorliege. Richtigerweise muss aber auch hier unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles ermittelt werden, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Der betroffene Ehegatte sollte sich also mit einer so pauschalen Prüfung nicht zufrieden geben und gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch bzw. Klage erheben, wobei beachtet werden muss, dass hierfür jeweils eine Frist von einem Monat gilt.

Es ist daher allen Betroffenen zu raten, im Zweifelsfalle möglichst frühzeitig vorzusorgen. Dies kann zum einen durch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages geschehen, außerdem kann bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Zu beachten ist aber, dass das Arbeitsamt weder an eine steuerliche Anerkennung durch das zuständige Finanzamt, noch an eine Entscheidung der Krankenkasse gebunden ist, sondern im Leistungsfall selbst über die Frage entscheiden darf, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Hat aber die Krankenkasse bereits anerkannt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, kann man das Arbeitsamt auffordern, sich der Beurteilung der Krankenkasse anzuschließen. Tut das Arbeitsamt dies, ist es für die nächsten fünf Jahre gebunden und kann in diesem Zeitraum die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht mit dem Argument verweigern, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege.

Unterlassen es die Ehegatten, schon bei Begründung des Arbeitsverhältnisses für Rechtsklarheit zu sorgen, droht für den Fall, dass es sich bei der Tätigkeit des Ehegatten tatsächlich nicht um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt, neues Ungemach: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die in diesem Fall ja nicht abgeführt werden mussten, können nämlich nur für die letzten vier Jahre zurückgefordert werden. Die restlichen Beiträge sind somit unwiederbringlich verloren.