Wissenswertes 3 Sozialrecht
"Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Sozialversicherungsrecht"
Ob Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in abhängiger Beschäftigung stehen oder selbstständig tätig sind, ist nach objektiven Kriterien zu entscheiden.
Für die gesetzliche Krankenversicherung sieht § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vor, dass Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versicherungspflichtig sind. Entsprechende Vorschriften gibt es zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.
Was Beschäftigung ist, wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert:
"Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis".
Zu diesem gesetzlichen Bestimmungen hat die Rechtssprechung Grundsätze entwickelt: Um einen Arbeitnehmer handelt es sich, wenn eine persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber besteht. Die persönliche Abhängigkeit erfordert eine betriebliche Eingliederung und umfassende Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung.
Selbstständige Tätigkeit hingegen liegt vor, wenn ein solches Weisungsrecht nicht besteht, der Betreffende seine Arbeit also wesentlich frei gestalten kann.
Nach diesen Grundsätzen ist zu entscheiden, ob Geschäftsführer einer GmbH abhängig beschäftigt sind oder nicht. Weder die Organstellung noch der Umstand, dass der Geschäftsführer gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt, stehen der Einstufung als abhängige Beschäftigung entgegen.
Maßgebend ist die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel also die Gesamtheit der Gesellschafter.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und allein oder mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH ist verneint worden, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt. Ebenso ist entschieden worden, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt, um ihn nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer besteht seit dem 01.01.1998 die verbindliche Regelung, dass das Arbeitsamt auf Antrag des Betroffenen erklären muss, ob es der Feststellung der Krankenkasse bzw. des Rentenversicherungsträgers über die Versicherungspflicht, die ja die Arbeitslosenversicherung einschließt, zustimmt.
Stimmt das Arbeitsamt der Feststellung zu, ist es für fünf Jahre an die Zustimmungserklärung gebunden, sofern sich die Verhältnisse nicht ändern. Die Erklärung des Arbeitsamtes kann dann für jeweils fünf weitere Jahre beantragt werden.
Gesellschafter-Geschäftsführer sind gut beraten, wenn sie sich sowohl bei Beginn ihrer Geschäftsführertätigkeit als auch bei jeder Änderung der Verhältnisse seine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vernehmen lassen. Dies erfolgt durch die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge.
Siehe zu dieser Problematik das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, die am 26.03.2002
ein gemeinsames Rundschreiben verfasst haben, welches Bewertungen zur Frage der Selbständigkeit/ abhängigen
Beschäftigung für typische Berufsgruppen sowie gesondert für die Gruppe der GmbH- Geschäftsführer mit
Entscheidungshilfen und einer Rechtsprechungsübersicht des BSG enthält, abrufbar unter
www.vdr.de. Äußerst informativ !!!
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