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Wissenswertes 5 Sozialrecht

"Wenn das Sozialamt anklopft"

Erstattung von Sozialhilfeleistungen durch Angehörige?

Angesichts leerer Kassen bei den Gemeinden bzw. Kreisen ist zu beobachten, daß die Sozialämter in letzter Zeit zunehmend dazu übergehen, unterhaltspflichtige Angehörige von Sozialhilfeempfängern für Sozialhilfeleistungen in Regreß zu nehmen.

Der Rückgriff der Sozialämter auf unterhaltspflichtige Angehörige ist aber nicht in jedem Fall zulässig, sondern unterliegt engen gesetzlichen Beschränkungen. In Unkenntnis dieser gesetzlichen Bestimmungen besteht die Gefahr, daß Angehörige von Sozialhilfeempfängern entweder Zahlungen an das Sozialamt leisten, ohne hierfür verpflichtet zu sein, oder zu hohe Unterhaltsbeiträge zahlen.

Grundlage der Inanspruchnahme von unterhaltspflichtigen Angehörigen durch das Sozialamt sind die Bestimmungen der §§ 91 ff. BSHG. Nach diesen Vorschriften gehen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Unterhaltsansprüche, die der Sozialhilfeempfänger gegen Angehörige hat, auf das Sozialamt über, und zwar kraft Gesetztes, also ohne daß es hierfür einer Handlung des Sozialamtes bedarf. Grundvoraussetzung der Inanspruchnahme durch das Sozialamt ist, daß überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung nach allgemeinen zivil- bzw. familienrechtlichen Vorschriften besteht. Unterhaltsverpflichtungen existieren beispielsweise zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, oder zwischen der Mutter eines nichtehelichen Kindes und dem Kindsvater.

Besteht ein Unterhaltsanspruch des Sozialhilfeempfängers, geht dieser aber nicht zwingend auf das Sozialamt über.

Der Übergang des Anspruchs ist dann ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsanspruch von Seiten des Unterhaltsverpflichteten durch Zahlung erfüllt wird. Wird also bereits Unterhalt geleistet, bleibt alles beim Alten, der Unterhaltsanspruch verbleibt beim Unterhaltsberechtigten. Nur dann, wenn ein bestehender Unterhaltsanspruch nicht freiwillig gezahlt wird, der Unterhaltsberechtigte diesen nicht selbst gerichtlich geltend machen kann oder will und ihm deshalb mangels anderer Einkünfte bzw. Vermögen deshalb Leistungen des Sozialamtes gewährt werden, geht der Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt über.

Der Übergang auf das Sozialamt ist ebenfalls von vorn herein ausgeschlossen, wenn Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter im zweiten oder einem entfernteren Grade verwandt sind. Der Enkel eines Sozialhilfeempfängers kann daher nicht vom Sozialamt in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche einer Schwangeren, bzw. einer Mutter die ihr Kind bis längstens zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut, gegen Verwandte ersten Grades. Die Eltern der Schwangeren bzw. der kindererziehenden Mutter können daher ebenfalls nicht vom Sozialamt herangezogen werden. Nicht erforderlich ist übrigens, daß die Mutter das Kind alleine betreut. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.05.1993 ist die Heranziehung von Verwandten ersten Grades auch ausgeschlossen, wenn das Sozialamt die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch übernommen hat.

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs ist darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige zur sog. „Bedarfsgemeinschaft“ der §§ 11 I, 28 BSHG gehört. Somit können Unterhaltsansprüche eines Ehegatten gegen den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten und Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre zusammen mit ihnen in einem Haushalt lebenden Eltern nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen.

Ein Übergang von Unterhaltsansprüchen auf das Sozialamt ist schließlich auch dann ausgeschlossen, wenn dies für den Unterhaltspflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. Ein Härtefall liegt immer dann vor, wenn von dem Unterhaltsverpflichteten üblicherweise nicht verlangt werden kann, auch noch im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch in die Pflicht genommen zu werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Familienfriede nachhaltig gestört würde oder gar der Verbleib des Sozialhilfeempfängers im Haushalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet wäre, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits über das Maß der Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfesuchenden betreut hat, oder wenn eine völlige Entfremdung zwischen volljährigen Kindern und deren Eltern vorliegt.

Daneben enthält § 91 II, Satz 2 noch einen sog. Regelhärtefall, nach dem eine unbillige Härte bei Eltern eines über 21-jährigen Behinderten oder Pflegebedürftigen grundsätzlich immer vorliegt. Dies gilt aber nur, sofern dem Behinderten Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege gewährt wird. Wird dem Behinderten zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, bleibt die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten durch das Sozialamt diesbezüglich möglich.

Falls alle diese Voraussetzungen für den Ausschluß des Übergangs des Unterhaltsanspruches nicht vorliegen, heißt dies aber noch nicht, daß der Anspruch in voller Höhe auf das Sozialamt übergeht.

Die Höhe des übergegangenen Anspruchs wird durch die Höhe der vom Sozialamt an den Hilfeempfänger gezahlten Leistungen begrenzt, das heißt, das Sozialamt kann den Unterhaltsverpflichteten nur in der Höhe der gezahlten Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen.

Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist außerdem von Seiten des Sozialamtes zu berücksichtigen, daß dem Verpflichteten ein Freibetrag bzw. Selbstbehalt zusteht. § 91 II, Satz 1 BSHG bestimmt, daß der Unterhaltsanspruch nur übergeht, soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Es ist also von Seiten des Sozialamtes zunächst fiktiv das sozialrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen, anschließend ist anhand der sozialrechtlichen Regelsätze, der Art der Unterhaltsverpflichtung (normale, gesteigerte oder verminderte Unterhaltspflicht), sowie der Art der zu gewährenden Sozialhilfeleistung zu berechnen, welcher sozialrechtliche Eigenbedarf dem Unterhaltsverpflichteten zusteht. Ist das sozialhilferechtlich relevante Einkommen geringer als der sozialrechtliche Eigenbedarf, kann das Sozialamt den Unterhaltspflichtigen nicht in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist schließlich, daß das Sozialamt für die Vergangenheit den übergegangenen Anspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten nur ab dem Zeitpunkt geltend machen kann, zu dem es dem Unterhaltsverpflichteten Mitteilung über die Sozialhilfegewährung gemacht hat. Erfolgt die Mitteilung erst nach Beginn der Sozialhilfegewährung, kann das Sozialamt somit den Unterhaltsanspruch nicht rückwirkend ab dem Leistungsbeginn, sondern erst ab dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem der Unterhaltsverpflichtete die Bedarfsmitteilung erhalten hat.

Wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht freiwillig zahlt, kann das Sozialamt im Übrigen die Zahlung nicht durch Erlaß eines entsprechenden Bescheides erzwingen, sondern muß den Unterhaltsanspruch auf dem Zivilrechtsweg durch eine entsprechende Klage gerichtlich geltend machen.