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Wissenswertes 8 Sozialrecht

"Beitragsrechtliche Beurteilung von Studentenbeschäftigungen"

Stundenten, die neben ihrem Studium bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten, genießen Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Unter bestimmten Umständen gilt die Versicherungsfreiheit auch jenseits dieser Grenze, nämlich bei Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit oder im Falle bis auf zwei Monate befristeter Beschäftigungen (auch während des Semesters).
Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Jahres, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob das Studium noch im Vordergrund steht.

In der Rentenversicherung gelten seit 1996 für beschäftigte Studenten keine besonderen Regelungen mehr: Sie sind nur dann rentenversicherungsfrei, wenn ihre Beschäftigung geringfügig ausgeübt wird.

  1. Grundsätzliches:

    Das Bundessozialgericht urteilt im Wesentlichen, dass Studenten, die neben ihrem Studium eine oder mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Wochenstunden aufwenden, der Versicherungspflicht in der KV, ArbV und PflV unterliegen. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Versicherungsfreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes. In Einzelfällen, z. B. bei Beschäftigung am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, dann nämlich, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
    Wird die wöchentliche Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch diese Zeit versicherungsfrei.

  2. Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vorneherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist. Wird der Zeitraum von zwei Monaten wider Erwarten überschritten, tritt Versicherungspflicht von dem Zeitpunkt des Überschreitens ein. Stellt sich bereits im Verlaufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger als zwei Monate dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitdauer bekannt wird. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Versicherungsfreiheit besteht auch dann, wenn eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zwar auf mehr als zwei Monate befristet ist, aber die Beschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche und insgesamt an nicht mehr als 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres ausgeübt wird.
    Werden befristete Beschäftigungen im Laufe eines Jahres mehrmals ausgeübt, so ist in einem weiteren Schritt die sogenannte Berufsmäßigkeit zu prüfen (s. Ziffer 3).

  3. Übt ein Student im Laufe eine Jahres mehrere befristete Beschäftigungen hintereinander aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlich Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist dann auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Ergibt die Zusammenrechnung, dass insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen vorliegen, besteht von Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht in den genannten Versicherungszweigen. Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisher versicherungsrechtlichen Beurteilung.
    Die Prüfung, ob im Laufe eines Jahres Beschäftigungen von insgesamt mehr als 26 Wochen ausgeübt wurden bzw. werden, ist auch dann vorzunehmen, wenn die zu beurteilende Beschäftigung ausschließlich oder teilweise während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird.

  4. Bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass das Studium Vorrang hat. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf diese Zeit begrenzt ist, Versicherungsfreiheit in den genannten Versicherungszweigen.
    Versicherungsfreiheit liegt nicht mehr vor, sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung von einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert. Bei zeitlichen Überschreitungen bis zu längstens zwei Wochen ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit die Beschäftigung das Erscheinungsbild des Studenten nicht beeinträchtigt wird und somit die Beschäftigung versicherungsfrei bleibt.

  5. Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (monatliches Entgelt bis 400,00 €) ist vom Arbeitgeber ein Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn der Student gesetzlich krankenversichert ist. Für Studenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht an.

  6. Personen, die neben ihrem Studium eine oder (gleichzeitig) mehrere Beschäftigungen ausüben und hierfür insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche aufwenden, sind ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Bei ihnen sind die in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (sowie Rentenversicherung) für Arbeitnehmer geltenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Vorschriften zu beachten.