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Gesetzesänderungen 2 Sozialrecht

"Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse"

1)Zum 01.04.1999 war die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, der sogenannten 630,00 Mark-Jobs in Kraft getreten.

Dies brachte erhebliche Änderungen für den größten Teil der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis Beschäftigten mit sich.

Nach dieser gesetzlichen Regelung stand in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, wer in der Regel nicht mehr als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt war und in der Regel nicht mehr als 630,00 Mark verdiente.

Bei Arbeitnehmern, die zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit abends noch einen Nebenjob oder die mehrere 630,00 Mark-Jobs hatten und daher insgesamt monatlich mehr als DM 630,00 verdienten, setzte die wesentliche Neuregelung des Gesetzes an:

Bei der Ermittlung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, wurden nach der Neuregelung die Entgelte aller Beschäftigungsverhältnisse, in denen der Arbeitnehmer stand, zusammengerechnet.

Im Hinblick auf die Sozialversicherung galt folgendes:

Lag ein echtes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, so musste der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag zur Sozialversicherung abführen und zwar 12 % des Arbeitsentgeltes an die Rentenversicherung -dies galt auch bei geringfügiger Beschäftigung von an sich sozialversicherungsfreien Personen- und 11 % des Arbeitsentgeltes an die Krankenversicherung, falls der geringfügig Beschäftigte schon gesetzlich krankenversichert war. Überstieg das monatliche Gesamteinkommen des Arbeitnehmers DM 630,00, lag somit kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, so unterlag das gesamte Arbeitsentgelt der normalen Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

2) Durch das zweite Gesetz über moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 -kurz Hartz 2 genannt (s. auch Gesetzesänderungen 4 Sozialrecht)- wurden die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse abermals reformiert.

Die am meisten ins Auge stechende Änderung ist die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der keine Versicherungspflicht eintritt. Diese wurde von bislang 325,00 € auf 400,00 € angehoben. Geblieben ist die Regelung, wonach mehrere einzelne geringfügige Beschäftigungen auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie zusammengerechnet € 400,00 nicht überschreiten.

In völliger Kehrtwende zu der seit 1999 geltenden Regelung sieht Hartz 2 vor, dass das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Einkommen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung nun doch wieder versicherungsfrei ist. Als Folge dieser Regelung wird die Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnis neben versicherungspflichtiger Tätigkeit gefördert, statt die Wiedereingliederung eines bisher arbeitslosen oder schwer vermittelbaren Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt zu fordern. Ob das arbeitsmarktpolitisch Sinn macht, darf bezweifelt werden.

Es geht noch komplizierter: Die zweite und alle weiteren einzeln betrachtet, geringfügigen Beschäftigungen sind -im Gegensatz zur ersten geringfügigen Beschäftigung- neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung dann wieder versicherungspflichtig.

Maßgeblich für die Höhe des Arbeitsentgeltes ist das monatlich regelmäßige Arbeitsentgelt, welches € 400,00 nicht übersteigen darf. Einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden nur dann berücksichtigt, wenn auch hier mindestens einmal im Jahr ein Anspruch besteht.

Der bisher geltende Grenzwert für die wöchentliche Arbeitszeit (15 Stunden) entfällt vollständig.

Wie schon bisher kann der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber verzichten.

Für die geringfügige entlohnten versicherungsfreien Beschäftigungen sind vom Arbeitgeber folgende Beiträge und Steuern zu entrichten:

  • Pauschalbetrag zur Krankenversicherung: 11 % (bisher 10 %)
  • Pauschalbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung: 12 %
  • bei Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte beträgt der
  • Pauschalsteuersatz 2 %

Wie bisher ist der Pauschalbetrag zur Krankenversicherung nur für Arbeitnehmer zu entrichten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied oder familienversichert sind. Ebenfalls wie bisher entsteht aus dem Pauschalbetrag auch kein zusätzlicher Leistungsanspruch.

Änderungen ergeben sich durch die Neuregelung auch bei den geringfügigen Beschäftigungen in privaten Haushalten. Hier betragen die Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 % des Arbeitsentgeltes.

Völlig neu eingeführt wurde eine „Gleitzonenregelung“ für Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von € 400,01 bis € 800,00 (sogenannter Niedriglohnbereich).

Dieser Niedriglohnbereich bleibt zwar nach wie vor versicherungspflichtig nach den allgemeinen Vorschriften, zur Verminderung der Beitragsbelastung (nur) für die Arbeitnehmer wird jedoch der gesamte Sozialversicherungsbeitrag nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einem nach einem äußert komplizierten Verfahren errechneten, geringeren Arbeitsentgelt erhoben.

Wie gesagt, gelten diese Vorteile nur für den Arbeitnehmer, der Arbeitgeber zahlt den vollen Betrag, der sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ergibt. Der Arbeitnehmer zahlt dagegen nur einen reduzierten Beitragsanteil, und zwar die Differenz zwischen dem gesamten Sozialversicherungsbeitrag (errechnet aus dem reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt) und dem Arbeitgeberanteil (errechnet aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt).

Als Folge hiervon ergibt sich eine progressive Entlastung des Arbeitnehmers. Während der Arbeitnehmer am Beginn der Gleitzone bei € 400,01 mit ca. 4 % des tatsächlichen Arbeitsentgeltes belastet wird, hat er am Ende der Gleitzone bei 800,00 € seinen vollen gesetzlichen Beitragsanteil zu zahlen.

Auch bei der Gleitzonenregelung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine Vergünstigung bezüglich des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten und freiwillig den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Hiermit kann der Arbeitnehmer die durch die verminderte Beitragszahlung eingetretene Rentenminderung vermeiden.