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Gesetzesänderungen 4 Sozialrecht

"Hartz 1 bis 4"

Nur selten wurde ein Name mit Gesetzen so verknüpft wie die sogenannten Hartzgesetze.

Mittlerweile gibt es vier sogenannte Hartz-Gesetze, deren richtige Titel „Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt 1- 4“ lauten.

Im Einzelnen:

1) Die wichtigsten Regelungen von „Hartz I und II“ :

- Arbeitnehmer sind seit Juli 2003 verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Bei Befristung beträgt die Frist 3 Monate vor Beendigung. Bei nicht unverzüglicher Meldung erfolgt Arbeitslosengeldkürzung (für maximal 30 Tage) um

  • 7 € (bei Bemessungsentgelt bis zu 400,00 €)
  • 35 € (bis zu 700,00 €)
  • 50 € (über 700,00 €)

jeweils täglich.

- Arbeitsämter werden verpflichtet, eine PSA (Persönliche-Service-Agentur) einzurichten.

- Hinsichtlich der Sperrfristen ist die Beweislast (für Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung) neu verteilt worden. Sie liegt beim Arbeitslosen für Tatsachen, die in seine Sphäre oder Verantwortung fallen.

- Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen wie nach bisheriger Rechtslage, die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung wird gestaffelt: 3 Wochen bei erstmaliger Ablehnung, 6 Wochen bei zweiter Ablehnung und im Übrigen 12 Wochen.

- Nach Sperrzeit von insgesamt 21 Wochen (bisher 24) erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

- Im Teilzeit- und Befristungsgesetz wird die Altersgrenze, ab der mit Arbeitnehmer befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und zeitliche Höchstgrenze abgeschlossen werden können, vom 58. Lebensjahr auf das 52. Lebensjahr gesenkt. Diese Regelung gilt befristet bis 31.12.2006.

- Für geringfügige Beschäftigungen und geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gelten seit 01.04.2003 Neuregelungen. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf Gesetzesänderungen 2 Sozialrecht.

- Die sogenannte Vermutungsregelung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Verhinderung von Scheinselbständigkeit wurde mit Wirkung zum Januar 2003 gestrichen.

Bei der Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, konnten die Sozialversicherungsträger bei fehlender Mitwirkung des zu beurteilenden Erwerbstätigen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vermuten. Die Vermutungsregelung wurde jedoch nur in den Fällen ausnahmsweise angewendet, in denen dem Sozialversicherungsträger eine vollständige Sachverhaltsaufklärung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Im Vordergrund stand und steht noch immer der Amtermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X. Trotz des gesetzlich genau definierten Anwendungsbereichs der Vermutungsregelung kam es in der Praxis doch zu Fehleinschätzungen und die Öffentlichkeit sah darin eine Benachteiligung der Selbstständigkeit. Im Rahmen von Hartz 2 wurde die Vermutungsregelung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gestrichen.

Obwohl die Vermutungsregelung abgeschafft wurde, ergibt sich keine Änderung bei der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 7 Abs. 1 SGB IV. Unverändert gilt die Legaldefinition zusammen mit denen von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit. Der Status eines Auftragnehmers richtet sich nicht nach dem Willen der Vertragspartner, sondern danach, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse gestalten. Wird von vertraglich getroffenen Vereinbarungen abgewichen, ist die tatsächliche Durchführung der Erwerbstätigkeit maßgebend.

An der Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, hat Hartz 2 nichts geändert.

- Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beendigen, haben Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss, sofern sie keine Arbeitnehmer beschäftigen ("Ich- AG"). Das Arbeitseinkommen darf Euro 25.000,-- nicht überschreiten. Der Zuschuss wird längstens drei Jahre erbracht und beträgt im ersten Jahr monatlich Euro 600,--, im zweiten Jahr Euro 360,-- und im dritten Jahr Euro 240,--. Für die Dauer des Bezugs gelten diese Personen unwiderlegbar als selbständig, selbst wenn sich tatsächlich nachträglich Scheinselbständigkeit herausstellt, vgl. § 7 SGB IV n. F.

2.) Die wichtigsten Regelungen von „Hartz 3“:

- Die Bundesanstalt für Arbeit führt den Namen Bundesagentur für Arbeit, die bisherigen Arbeitsämter heißen nunmehr Agenturen für Arbeit.

- Für den Arbeitslosengeldanspruch gilt ab Februar 2006 eine einheitliche Vorversicherungszeit von zwölf Monaten. Die für den Arbeitslosengeldanspruch erforderliche Anwartschaftszeit von zwölf Monaten muss zu dem innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (bisher drei)erfüllt werden. Eine Verlängerung der Rahmenfrist (etwa für Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld, einer selbständigen Tätigkeit sowie Pflege eines Angehörigen) entfällt.

- Die Kriterien für Eigenbemühungen (Voraussetzung für Arbeitslosigkeit) des Arbeitslosen werden schärfer gefasst. Neben die bisherigen Sperrzeittatbestände (Arbeitsaufgabe und- ablehnung, Ablehnung bzw. Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) treten ab 2005 zusätzlich Sperrzeiten bei unzureichenden Eigenbemühungen (2 Wochen) sowie bei Meldeversäumnissen (1 Woche). Arbeitsablehnung ist auch für arbeitssuchend Gemeldete sperrzeitbewehrt. Für die Summenbildung von 21 Wochen (Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruchs) werden ab Februar 2006 auch Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe berücksichtigt, die mit der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs eintreten (bisher nur bei Sperrzeiten nach Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs).

3.) Die wichtigsten Regelungen von „Hartz 4“:

- Die Arbeitslosenhilfe wird abgeschafft und mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den BSHG für Erwerbsfähige zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in einem neuen SGB II auf Sozialhilfeniveau zusammengefasst.

4.) Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

In dem Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt (hat offiziell mit Hartz nichts zu tun) versteckt sich eine wesentliche Neuregelung, die ab Februar 2006 greifen soll:

Die maximale Bezugsdauer des Arbeitsentgeltes wird auf 12 Monate gekürzt, wobei für 55jährige und ältere Arbeitslose die Bezugsdauer 18 Monate beträgt.