Entscheidungen 3 Sozialrecht
"Auch Absprachen nach Ausspruch der Kündigung können sperrzeitrelevant sein"
Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.12.2003
Aktenzeichen B 11 AL 35/03 R
Das BSG hat am 18.12.2003 über einen Sperrzeitsachverhalt entschieden. Die Leitsätze lauten:
-
Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des
Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage eine Vereinbarung
über die Hinnahme der Kündigung (Abwicklungsvertrag) trifft.
-
Der Arbeitnehmer kann sich für den Abschluss des Abwicklungsvertrages auf einen wichtigen Grund grundsätzlich nur berufen,
wenn die Arbeitgeberkündigung objektiv rechtmäßig war (Fortführung BSGE 89, 243).
-
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung ist die Wirksamkeit einer tariflichen
Regelung zu unterstellen.
Urteilsbesprechung:
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat der arbeitslose Kläger, der Bezug von Arbeitslosengeld
beantragt hatte, gegen die Verhängung einer Sperrzeit geklagt, die das Arbeitsamt festgesetzt hat, weil er ca. 14
Tage nach Erhalt der Kündigung mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, nach der das
Arbeitsverhältnis aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist endet und der
Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung zahlt. Offen blieb, ob dieses Vorgehen bereits vor Ausspruch der Kündigung
zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgestimmt war.
Das BSG geht in Verschärfung seiner bisherigen Rechtssprechung davon aus, dass eine aktive Mitwirkung des
Arbeitnehmers an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Abwicklungsvertrages eine
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses unabhängig davon darstellt, ob die Absprache vor oder nach
Ausspruch der Kündigung getroffen wurde. Bislang hatte das BSG nur über Fälle zu entscheiden, die Absprachen
vor Ausspruch der Kündigung betrafen, also im Grunde kein Abwicklungsvertrag, sondern ein Aufhebungsvertrag vorlag.
Das BSG deutet aber an, dass ein im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossener Abwicklungsvertrag im Regelfall
keine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen dürfte.
Das BSG hat den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LSG zurückverwiesen, damit dort
geklärt werde, ob dem Arbeitslosen ein wichtiger Grund für die Auflösung des
Beschäftigungsverhältnisses zur Seite gestanden habe.
Dieses Urteil kann im Volltext auf der Homepage des Bundessozialgerichts unter
www.Bundessozialgericht.de abgerufen werden. Auf die
Seite des Bundessozialgerichtes gelangen Sie auch über unsere Links.
Welche Bedeutung das Urteil für die außergerichtliche Beilegung von Kündigungsstreitigkeiten haben wird, stellen wir unter
aktuelle Informationen Sozialrecht Wissenswertes 7 dar.
|