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Wissenswertes 4 Sozialrecht

"Die Ich-AG / Überbrückungsgeld"

Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen, haben Anspruch auf Förderung durch staatliche Hilfen. Es gibt zwei Möglichkeiten, diese Hilfen in Anspruch zu nehmen. Zum einen gibt es Zuschüsse durch das Überbrückungsgeld und zum anderen gibt es die neu eingeführte Förderung im Rahmen der sogenannten Ich-AG. Die Regelungen zur Ich-AG sind mit Wirkung vom 01.01.2003 durch Hartz II eingeführt worden, siehe auch Gesetzesänderungen 4 Sozialrecht.

Im Einzelnen:

1.) Das Überbrückungsgeld ist ein schon länger existierendes arbeitsmarktpolitisches Instrument, das mit Wirkung zum 01.01.2002 durch das sogenannte Job-AQTIV-Gesetz der aktuellen Entwicklung angepasst wurde. Es dient der Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozialen Sicherung des Selbstständigen in den ersten sechs Monaten nach der Gründung. Das Überbrückungsgeld wird in Höhe des Betrages gewährt, den der Empfänger zuvor als Arbeitslosengeld bezogen hatte; eingeschlossen sind die pauschalierten Beiträge zur Sozialversicherung.

Dem Antrag auf Überbrückungsgeld muss die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung beigelegt werden. Fachkundige Stellen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammern, berufsständische Kammern sowie Fachverbände und Kreditinstitute. Nicht aufgeführt sind wirkliche Fachleute wie Steuerberater. Auf Wunsch sind wir gerne bereit, Ihnen einen Steuerberater zu benennen, der in solchen Sachen fachkundig ist.

Neben dem Überbrückungsgeld kann man unbegrenzt hinzuverdienen. Das Überbrückungsgeld unterliegt steuerlich dem Progressionsvorbehalt.

2.) Die Ich-AG wird bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren staatlich gefördert durch einen Existenzgründungszuschuss. Dieser wird zunächst für die Dauer eines Jahres bewilligt. Die Förderung wird abnehmend gestaffelt. Sie beträgt monatlich im ersten Jahre 600,00 €, verringert sich im zweiten Jahr auf 360,00 € und im dritten Jahr auf 240,00 €.

Voraussetzung für die Gewährung der Fördermaßnahme ist, dass

  • das Jahreseinkommen der Ich-AG voraussichtlich unter 25.000 € liegen wird;
  • die AG keine Angestellten beschäftigt (allenfalls Familienangehörige);
  • der Antragsteller Bezieher von Arbeitslosengeld oder -hilfe ist oder Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III bezogen hat bzw. Anspruch darauf hätte oder als Arbeitnehmer an einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungs-Maßnahme teilgenommen hat.

Der Existenzgründungs-Zuschuss ist steuerfrei, wird aber innerhalb des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.

Der Anspruch muss vor dem 01.01.2006 entstanden sein; dann ist eine Förderung auch über 2005 hinaus möglich.

Ich-AG-Gründer sind rentenversicherungspflichtig. Beide Leistungen können nicht gleichzeitig gewährt werden, der Existenzgründer muss durchrechnen, welche Unterstützung für ihn günstiger ist.