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Gesetzesänderungen 1 Sozialrecht

"Scheinselbstständigkeit"

Bitte auch Wissenswertes 1 Sozialrecht und Gesetzesänderungen 4 Sozialrecht lesen

Der Gesetzgeber führte zum 01.01.1999 durch das „Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit“ einen aus vier Kriterien bestehenden Kriterienkatalog ein. Wer zwei von diesen vier Kriterien erfüllte, bei dem vermutete man ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; die Vermutung konnte widerlegt werden.

Aufgrund der Diskussionen über die Regelung zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit bestand für den Gesetzgeber erneuter Handlungsbedarf. Die bestehenden Regelungen wurden in der Konsequenz durch das „Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit“ rückwirkend ab 01.01.1999 korrigiert.

Damit nicht genug, wurde die Scheinselbstständigkeit durch das sogenannte „Hartz 2 Gesetz“ (2. Gesetz für die moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt) zum 01.04.2003 abermals geändert.

Im Einzelnen:

1) Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit lautete der Kriterienkatalog zunächst wie folgt:

  • Es wird außer Familienangehörigen kein weiterer versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt. Familienangehörige im Sinne des Gesetzes sind der Ehegatte, Verwandte bis zum zweiten Grad (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), Verschwägerte bis zum zweiten Grad (Schwiegersöhne, -töchter und -enkel, Stiefkinder, Ehegatten von Geschwistern sowie Pflegekinder des Betroffenen oder seines Ehegatten.
  • Es wird nur für einen einzigen Auftraggeber gearbeitet. Dies gilt vor allem für eine vertragliche Ausschließlichkeitsvereinbarung, eine faktische Bindung ist aber ausreichend. Für einen einzigen Auftraggeber arbeitet in der Regel, wer 5/6 seines Gesamteinkommens von diesem Auftraggeber bezieht.

  • Es werden arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten ausführt. Beschäftigt ein Arbeitgeber neben Arbeitnehmern auch freie Mitarbeiter und lässt sich beim Vergleich der Tätigkeiten beider Personengruppen kein wesentlicher Unterschied feststellen, spricht dies dafür, das ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Maßgeblich für die Abgrenzung freier Mitarbeiter / Arbeitnehmer ist vor allem die persönliche Abhängigkeit. Persönlich abhängig ist, wer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und daher dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

  • Der Betroffene tritt nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auf. Selbständig ist in der Regel nur, wer auch unternehmerische Entscheidungen treffen und entsprechende Eigenwerbung betreiben kann.

Nach der Neuregelung wurde vermutet, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt und somit Scheinselbständigkeit vorliegt, wenn mindestens zwei der vier Merkmale erfüllt waren. Der Auftraggeber konnte diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Die Folge von Scheinselbständigkeit war (und ist), dass der bisherige "freie Mitarbeiter" als Arbeitnehmer behandelt wurde mit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

2) Das "Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit", welches zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist, wurde durch das - man beachte die feine Ironie der Bezeichnung- "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" reformiert, und zwar rückwirkend zum 01.01.1999. Damit hatte der Gesetzgeber zumindest teilweise auf die erhebliche Kritik an der ursprünglichen Gesetzesfassung reagiert.

Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses wurde nicht wie bisher vermutet, wenn von vier Kriterien zwei vorlagen, sondern erst dann, wenn drei von nunmehr fünf Kriterien erfüllt waren.

Die fünf Kriterien lauteten:

  • Es wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt, mehr als DM 630.-beträgt. Die ursprünglich vorgesehene Ausnahmeregelung für Familienangehörige ist gestrichen worden.
  • Der Betroffene ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
  • Der Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch Arbeitnehmer verrichten.
  • Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handels nicht erkennen.
  • Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.

Gleichzeitig wurde klargestellt, dass die Vermutungsregelung erst dann zur Anwendung kommt, wenn der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachkam und dadurch die Amtsermittlung unmöglich wurde.

Außerdem wurde zur Klärung der Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, in § 7a SGB IV ein einheitliches Anfrageverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingeführt. Damit sollten divergierende Entscheidungen der verschiedenen Sozialversicherungsträger vermieden werden, zu denen es kommen konnte, da zunächst die Krankenkassen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen hatten, und anschließend die Rentenversicherung prüfte, ob nicht der Betroffene als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger rentenversicherungspflichtig sei.

Im Einzelnen läuft das Statusfeststellungsverfahren folgender Maßen ab: Auftraggeber oder Auftragnehmer stellen einen schriftlichen Antrag auf Statusfeststellung, die BfA entscheidet nach Anhörung der Beteiligten. Neu ist die Regelung, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen erst ab dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem das Statusfeststellungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem haben nunmehr Widerspruch und Klage gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung.
Auch bezüglich der Rentenversicherungspflicht der sog. arbeitnehmerähnlichen Selbständigen wurden Änderungen vorgenommen, insbesondere wurde die Lage von Existenzgründern und älteren Selbständigen erheblich verbessert. Unverändert ist zwar als Selbständiger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, wer keine Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer nur für einen Auftraggeber arbeitet. Neu ist aber , dass zum einen für Existenzgründer eine 3-jährige Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht geschaffen wurde, die insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden darf, und dass zum anderen für solche Selbständige, die vor dem 02.01.1949 geboren wurden und am 31.12.1998 bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, die Frist zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bis zum 30.06.2000 verlängert wurden. Auch die Befreiungs- und Anpassungsmöglichkeiten wurden erweitert.

3) Neuregelung der Scheinselbstständigkeit durch Hartz 2 seit 01.04.2003:

Durch das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz 2) wurde die sogenannte Vermutungsregelung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit Wirkung vom Januar 2003 gestrichen.

Bei der Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, konnten die Sozialversicherungsträger bei fehlender Mitwirkung des zu beurteilenden Erwerbstätigen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vermuten. Die Vermutungsregelung wurde jedoch nur in den Fällen ausnahmsweise angewendet, in denen dem Sozialversicherungsträger eine vollständige Sachverhaltsaufklärung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Im Vordergrund stand und steht noch immer der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X. Trotz des gesetzlich genau definierten Anwendungsbereichs der Vermutungsregelung kam es in der Praxis doch zu Fehleinschätzungen und die Öffentlichkeit sah darin eine Benachteiligung der Selbstständigkeit. Im Rahmen von Hartz 2 wurde die Vermutungsregelung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gestrichen.

Obwohl die Vermutungsregelung abgeschafft wurde, ergibt sich keine Änderung bei der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 7 Abs. 1 SGB IV. Unverändert gilt die Legaldefinition zusammen mit denen von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit. Der Status eines Auftragnehmers richtet sich nicht nach dem Willen der Vertragspartner, sondern danach, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse gestalten. Wird von vertraglich getroffenen Vereinbarungen abgewichen, ist die tatsächliche Durchführung der Erwerbstätigkeit maßgebend.

An der Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, hat Hartz 2 nichts geändert.

Auf der Seite Wissenswertes 1 Sozialrecht erläutern wir den Begriff der Scheinselbständigkeit.

Der § 7 Abs. 4 SGB IV n.F. sieht eine Regelung bezüglich Existenzgründungen (sogenannte „Ich- AGs“) vor. Näheres hierzu unter Gesetzesänderungen 4 Sozialrecht .