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Wissenswertes 1 Sozialrecht

"Scheinselbstständigkeit"

Es ist nicht leicht, eine beruflich ausgeübte Tätigkeit dahin zu bewerten, ob sie selbstständig oder abhängig ausgeübt wird.

Die Entwicklung von Arbeitsverhältnissen zur Scheinselbstständigkeit schmälert die Einkünfte der Sozialkassen und die Rechte der Arbeitnehmer.

1) Zur Abgrenzung:

Selbstständigkeit und abhängige Beschäftigung bei derselben beruflichen Tätigkeit schließen sich aus.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert Beschäftigung als „nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“.

Anhaltspunkt für eine Beschäftigung ist die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Organisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Das Gesetz gibt zwei wesentliche Merkmale echter Selbstständigkeit vor:

  • frei von Weisungen
  • eigene Organisation

Bei der Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die Partner ihrem Vertrag gegeben haben. Die Sozialversicherer prüfen den Rechtscharakter und die tatsächliche Durchführung der getroffenen Vereinbarung nach dem Amtsermittlungsgrundsatz. Sie stellen selbst fest, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung vorliegt.

Bei der Abgrenzung „selbstständige Tätigkeit“ zu „abhängiger Beschäftigung“ sind insbesondere folgende Merkmale zu prüfen, die für eine Arbeitnehmergemeinschaft sprechen:

  • Abwesenheitszeiten müssen mit anderen Arbeitnehmern abgestimmt werden.
  • Anzeigepflichten bei Verhinderungsfällen
  • Arbeitsorganisation des Auftraggebers nimmt Beschäftigten auf
  • Arbeitsort wird nicht frei gewählt, sondern vom Auftraggebervorgegeben
  • Arbeitspapiere usw. werden in einer Personalakte geführt
  • Arbeitszeiten sind vorgegeben
  • Arbeitszeitnachweise müssen zur Dokumentation der erledigten Arbeiten geführt werden
  • Aufgaben werden von Vorgesetzten zugewiesen
  • Auftraggeber hat Vorgesetztenfunktion
  • Berichterstattung über einzelne Arbeitsergebnisse oder -erfolge gehören zur vereinbarten Tätigkeit
  • Gleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern des Auftraggebers
  • Inhalt und Art der Tätigkeit werden durch Weisungen bestimmt
  • Nebentätigkeiten bedürfen der Genehmigung
  • Unternehmerrisiken fehlen
  • Verdienst ist zeitabhängig, Verdienstchancen bleiben gleich
  • Verpflichtung, im Krankheitsfalle ein Attest vorzulegen.
  • Werkzeuge und andere Arbeitsmittel werden vom Auftraggeber gestellt
  • Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern des Auftraggebers

Eine unternehmerische Tätigkeit zeichnet sich durch folgende typische Merkmale aus:

  • autonome Zeiteinteilung
  • eigener Marktauftritt
  • Einsatz eigener Produktions- und Betriebsmittel
  • Eintragung in das Handelregister
  • Eintragung in die Handwerksrolle
  • Erwerb besonderer behördlicher Erlaubnisse für die Ausübung selbstständiger Tätigkeit
  • Leistung auf eigene Rechnung und im eigenem Namen
  • Preisautonomie unternehmerisches Risiko
  • Vorhandensein eigener Betriebsstätten
  • Werbung für die angebotenen Produkte und Dienstleistungen.

Die Sozialversicherung hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 SGB X)

Die frühere Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 alter Fassung SGB IV ist durch Hartz 2 abgeschafft worden, s. auch Gesetzesänderungen 1 Sozialrecht. Dafür regelt die Neufassung von § 7 Abs. 4 SGB IV die Behandlung von Existenzgründern in Form der sogenannten „Ich-AG“), s. hierzu Gesetzesänderungen 4 Sozialrecht.

2) Anfrageverfahren

Im Einzelnen läuft das Statusfeststellungsverfahren folgender Maßen ab: Auftraggeber oder Auftragnehmer stellen einen schriftlichen Antrag auf Statusfeststellung, die BfA entscheidet nach Anhörung der Beteiligten. Neu ist die Regelung, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen erst ab dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem das Statusfeststellungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem haben nunmehr Widerspruch und Klage gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung.