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Entscheidungen 4 Sozialrecht

"Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Herbeiführung der Arbeitlosigkeit"

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 02.09.2004 – Az.: B 7 AL 18/04 – über die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. entschieden.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Lassen sich nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen diejenigen Tatsachen nicht aufklären, aus denen sich ein wichtiger Grund ergibt, so trägt die Beklagte Bundesagentur für Arbeit die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt.

Zum Fall:

Die Klägerin war seit 1967 bei einer Bank angestellt. Umstrukturierungsmaßnahmen sollten zur Verlagerung eines Teils der Arbeit der Klägerin nach S. führen. Ein anderer Teil sollte an Fremdfirmen vergeben werden.

Im Jahr 1998 schlossen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, wonach das Angestelltenverhältnis "auf Veranlassung der Bank zur Vermeidung einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen wegen Rationalisierungsmaßnahmen" unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.

Die Bundesagentur stellte eine Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperre fest.

Die ersten beiden Instanzen entschieden zugunsten der Bundesagentur.

Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG könne nicht beurteilt werden, ob der Sperrzeittatbestand wegen Arbeitsaufgabe erfüllt sei.

Als wichtiger Grund komme der von der Klägerin vorgetragene Umstand in Betracht, wonach eine betriebsbedingte Änderungskündigung gedroht habe.

Bei solchen Fallkonstellationen gilt nach gefestigter Rechtssprechung des BSG folgende Regel:
Grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Solche können dann gegeben sein, wenn dem Arbeitnehmer eine rechtsmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst und er durch eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich ansonsten durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben würden. Lassen sich auch nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen diejenigen Tatsachen nicht aufklären, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, sind die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast heranzuziehen. Danach trifft grundsätzlich die Bundesagentur die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrfrist entgegenstehender Grund nicht vorliegt.

Anmerkung von uns:

Dem zitierten Urteil steht die seit 01.01.2003 geltende Fassung des § 144 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegen, wonach der Arbeitslose die maßgeblichen Tatsachen darzulegen und nachzuweisen hat, die in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Betroffen sind davon die Angelegenheiten, die den Privatbereich des Arbeitslosen betreffen, also in erster Linie familiäre und gesundheitliche Hindernisse, die die Zumutbarkeit betreffen. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift bleibt es auch in solchen Fällen beim Amtsermittlungsgrundsatz.

Siehe zu diesem Themenkreis auch Entscheidungen 3 sowie Wissenswertes 7.