Kanzlei Tätigkeitsgebiete Aktuelle Informationen ABC Links Kontakt Wegbeschreibung Impressum
 
 
 

Entscheidungen 2 Sozialrecht

"Ist der 'Menübringer' eines Essen-auf-Rädern-Services selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt?"

Wesentliche Frage des Verfahrens, mit dem der Kläger die Zuerkennung einer Versichertenrente wegen eines Arbeitsunfalls aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte, war, ob er wie von ihm behauptet abhängig beschäftigt oder selbständig tätig war. Der Kläger arbeitete für einen sogenannten Menü-Bringdienst, der „Essen auf Rädern verteilt“. Der Kläger fuhr für diesen Menü-Bringdienst die von seinem Auftraggeber / Arbeitgeber bereitgestellten Menüs aus und nahm dabei die Bestellungen für die nächste Woche auf.

1) Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab. Es war der Auffassung, dass der Kläger selbstständig tätig gewesen sei. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwogen hätten. Der Kläger hätte als „Menübringer“ die Bestellungen der Kunden entgegengenommen, im Voraus kassiert, zudem die Ware auf eigene Rechnung erworben und dabei im wesentlichen vorausbezahlt. Das Sozialgericht sah zwar auch in gewisser Weise eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Diese Eingliederung habe aber weniger in persönlicher Abhängigkeit des Klägers bestanden, sondern sei in der Natur der Sache begründet gewesen, denn die Herstellung und der Vertrieb von den jeweils am Auslieferungstag zubereiteten Fertigmenüs habe nun mal eine straffe Arbeitorganisation verlangt. Daraus würde sich ergeben, dass Bestellungen nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen möglich seien. Da es sich um Mittagsmahlzeiten handele, sei auch klar, dass die Ware am Vormittag beim Hersteller entgegengenommen werden müsse, um am Mittag bei den Kunden ausgeliefert zu werden. Das Sozialgericht sah die Tätigkeit des Klägers somit im Wesentlichen als selbstständige Tätigkeit in der Form, dass der Kläger die Mahlzeiten bei seinem Auftraggeber erworben und auf eigene Rechnung an die Kunden weiterverkauft habe.

2) Gegen das Urteil erster Instanz hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht kam unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu dem Ergebnis, dass keine selbstständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Tätigkeit vorgelegen habe. Zur Begründung hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass -wie auch das Sozialgericht aufgeführt habe- zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber bestehende Rechtsverhältnis sowohl Merkmale der Selbstständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung aufgewiesen habe. Das Landessozialgericht kam aber im Unterschied zum Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass die Merkmale der versicherungspflichtigen Beschäftigung überwogen hätten. In der Person des Klägers hätten typische Merkmale eines Arbeitnehmers vorgelegen. In erster Linie sei er ausschließlich für einen Auftraggeber tätig gewesen. Zudem habe er nach dem äußeren Erscheinungsbild auch nicht mit den Kunden, denen er die Mahlzeiten ausgeliefert habe, in einer eigenvertraglichen Beziehung gestanden, vielmehr sei deutlich gewesen, dass die Lieferverträge ausschließlich zwischen dem Auftrageber / Arbeitgeber und den Kunden abgeschlossen wurden. Der Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger die Menüs bei seinem Auftraggeber / Arbeitgeber eingekauft und dann im eigenen Namen weiterverkauft habe, konnte das Landessozialgericht nicht folgen. Für maßgeblich hielt das Landessozialgericht vor allem ,dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, insbesondere den Lieferzetteln, eindeutig hervorgehe, dass der Auftraggeber / Arbeitgeber Verkäufer der Fertigmenüs gewesen sei. Weiter hielt das Landessozialgericht für wesentlich, dass der Auftraggeber / Arbeitgeber des Klägers die Kosten der Menüs vor den Konten der Besteller abbuchte, dass der Auftraggeber / Arbeitgeber der Ansprechpartner für Reklamationen war, außerdem, dass der Auftraggeber / Arbeitgeber das Risiko der ausbleibenden Zahlungen dadurch trug, indem er seine Kunden zur Zahlung angemahnt habe. Damit habe aber nicht der Kläger, sondern letztlich der Auftraggeber / Arbeitgeber des Klägers das wirtschaftliche Risiko und damit das Insolvenzrisiko getragen.
Das Landessozialgericht hielt weiter für ausschlaggebend, dass der Kläger dadurch, dass ihm ein fester Kundenkreis zugeteilt worden war, keine nennenswerte Möglichkeit hatte, weitere eigene unternehmerische Initiative zu ergreifen. Außerdem seien sämtliche Werbemaßnahmen ausschließlich durch den Auftraggeber / Arbeitgeber und nicht durch den Kläger erfolgt.
Für das Landessozialgericht stand fest, dass der Kläger gegenüber seinem Auftraggeber / Arbeitgeber persönlich abhängig und weisungsgebunden in einem Maße war, wie es für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer typisch ist

Zudem sei der Kläger typischerweise in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers / Arbeitgebers eingliedert gewesen. Er habe seine Arbeitszeit und sein Arbeitsgebiet nicht frei bestimmen können, er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, Kunden abzulehnen. Zudem sei er einem Konkurrenzverbot unterlegen gewesen. Er habe nicht nur das Inkasso vorgenommen, sondern sei auch in den Bestellvorgang eingebunden gewesen. Außerdem habe er Werbematerial für den Auftraggeber verteilen und an seinem eigenen Pkw Schilder mit dem Firmenlogo seines Auftraggebers / Arbeitgebers anbringen müssen. All dies sei nicht typisch für die Tätigkeit des selbständigen Frachtführers.

Insgesamt kam das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch die Vertragsgestaltung sogar schlechter gestellt war als ein vergleichbarer abhängig Beschäftigter, somit seien letztlich die Elemente der abhängigen Beschäftigung mit den Elementen der Selbstständigkeit auf eine Art und Weise miteinander verbunden gewesen, die durch Kumulierung der Nachteile beider Formen der Erwerbstätigkeit zu Lasten des Klägers führten, ohne ihm auch die wesentlichen Vorteile zuzugestehen.

3) Gegen diese Entscheidung des Landssozialgerichts haben sowohl die beklagte Berufsgenossenschaft als auch der beigeladene Auftraggeber / Arbeitgeber die zugelassene Revision zum Bundessozialgericht eingelegt.

Die Berufsgenossenschaft hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt, weshalb ihre Revision bereits als unzulässig zu verwerfen war.

Im Verhältnis zur Beigeladenen war in der Sache zu entscheiden.

Auch das Bundessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger abhängig beschäftigt gewesen sei.

Das Bundessozialgericht bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Landessozialgerichts und führte nochmals ausdrücklich auf, dass die Merkmale einer unselbstständigen Tätigkeit überwogen hätten. Das Bundessozialgericht führte zusätzlich auf, dass die Tatsache, dass der Kläger seinen eigenen Pkw als Betriebsmittel eingesetzt habe, nicht maßgeblich sei, obwohl grundsätzlich die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs 0durchaus für eine selbstständige Tätigkeit sprechen kann. Das Bundessozialgericht hielt für entscheidend, dass im vorliegenden Falle der Kläger in der Benutzung seines Fahrzeugs Auflagen durch die Beklagte beachten musste, insbesondere was den Zwang betraf, das Firmenschild des Auftraggebers/ Arbeitgebers anzubringen, und dass sich der Geschäftsführer des Auftraggebers/ Arbeitgebers eine Kontrolle des Fahrzeuges vorbehielt. Diese Tatsachen würden auf eine gewisse Beschränkung der Haltungs- und Gestaltungsfreiheit, durch die eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich gekennzeichnet ist, hinweisen und somit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Auch das Bundessozialgericht sah, dass dem Kläger keine eigene Unternehmerchance eingeräumt worden ist, was für ein Beschäftigungsverhältnis spreche.

Der Kläger sei also nicht als selbstständig Tätiger anzusehen, im Gegensatz zu den bereits vom BSG entschiedenen Fällen "Charterfahrer" und "Ringtourenfahrer".

4) Dieses Urteil des BSG, das wir für den Kläger erstritten haben, steht in einer Reihe mit mehreren anderen Entscheidungen des BSG, in denen es darum ging, ob ein Ausfahrer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt gewesen ist („Bofrost“, „UPS“). Es zeigt deutlich die Vorgehensweise des BSG bei der Feststellung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Nach der Rechtssprechung des BSG ist in diesen Fällen eine Abwägung zwischen allen Merkmalen vorzunehmen, die für und gegen ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Genau in dieser teilweisen Nichtbeachtung eines vorgegebenen, sinnvollen Schemas lag der Fehler des Sozialgerichts.

5) Interessante Entscheidungen des BSG, des BAG, des BGH sowie des BverfG zu Fragen der Scheinselbständigkeit:

Frachtführer/ Unterfrachtführer:

BAG 19.11.1997; BGH 21.10.1998; BSG 25.02.1995; BVerfG

Franchisenehmer:

BGH 12.11.1986; BAG 21.02.1990; BAG 16.07.1997; BGH 04.11.1999

Geschäftsführer einer GmbH:

BSG 30.06.1999; BSG 14.12.1999; BSG 18.12.2001 S. hierzu auch Wissenswertes 3 Sozialrecht

Handelsvertreter:

BAG 28.04.1972; BGH 04.03.1998; BSG 29.01.1981

Kurierfahrer:

BAG 19.11.199; BAG 30.09.1998; BAG 27.06.2001

Ringtourenfahrer:

BSG 27.11.1980

Die Entscheidungen sind auf den Homepages der Gerichte abrufbar; auf diese Seiten geraten Sie über unsere Links.

Lesen Sie zum Thema Scheinselbständigkeit auch Gesetzesänderungen 1 Sozialrecht und Wissenswertes 1 Sozialrecht.

Die Spitzen verbände der Sozialversicherungsträger haben ein gemeinsames Rundschreiben unter dem 26.03.2003 verfasst, das einen Berufsgruppenkatalog enthält, abrufbar unter www.vdr.de.